Arbeit: Vorher / Probearbeit
Ein Schnupperbesuch zum Kennenlernen ist nicht dasselbe wie echte Probearbeit. Wenn Sie unter Anleitung betriebliche Aufgaben erledigen, kann bereits ein Arbeitsvertrag entstehen, auch ohne Unterschrift. Art. 320 Abs. 2 OR erfasst Arbeit, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
Ob Lohn geschuldet ist, hängt daher nicht allein davon ab, ob Sie wenige Stunden oder mehrere Tage im Betrieb sind. Auch die Bezeichnung "Probearbeit" macht produktive Arbeit nicht automatisch unentgeltlich. Reines Beobachten oder eine kurze Eignungsprüfung kann anders zu beurteilen sein.
Klären Sie vorher möglichst schriftlich Aufgaben, Dauer, Vergütung und Unfallversicherung. Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich mit der vereinbarten Dauer; ob tatsächlich eine Befristung oder bereits eine andere Anstellung vereinbart wurde, ist gesondert zu prüfen. Probearbeit ist zudem nicht mit der Probezeit eines begonnenen Arbeitsverhältnisses zu verwechseln.
Notieren Sie geleistete Stunden und Aufgaben. Bei Unklarheiten oder längerer unbezahlter Mitarbeit fragen Sie früh nach, bevor weiterer Aufwand entsteht.