Tipps zur Selbsthilfe

Reisen: Fluggastrechte

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch in der Schweiz. Sie erfasst grundsätzlich Flüge ab der Schweiz oder EU unabhängig von der Fluggesellschaft, sowie Flüge aus Drittstaaten dorthin mit einem schweizerischen oder EU-Luftfahrtunternehmen. Bei Verbindungen mit Umsteigen, bereits im Drittstaat erhaltenen Leistungen oder weiteren Staaten sind die genauen Voraussetzungen zu prüfen.

Sie regelt insbesondere Nichtbeförderung, Annullierung und grosse Verspätung sowie Herabstufung. Typische Rechte sind Betreuung, Erstattung oder Ersatzbeförderung und je nach Fall eine Ausgleichszahlung. Die konkrete Route, ausführende Airline, Buchung, Zeiten und Gründe sind entscheidend. Bewahren Sie diese Angaben auf; die Schweizer Durchsetzung von Ausgleichszahlungen bei Verspätung unterscheidet sich von der EU-Rechtsprechung.