Datenschutz: Überwachung durch den Arbeitgeber
Technische Systeme dürfen grundsätzlich nicht dazu dienen, das Verhalten von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zu überwachen (Art. 26 ArGV 3). Eine verdeckte, umfassende Aufzeichnung von Computertätigkeiten durch Spyware ist besonders problematisch. Das gilt auch im Homeoffice.
Nicht jede technische Kontrolle ist verboten: Sicherheits- oder Arbeitsorganisationszwecke können eine verhältnismässige Überwachung rechtfertigen. Zweck, Datenumfang, Zugriff und Dauer müssen begrenzt und die Mitarbeitenden grundsätzlich im Voraus informiert sein. Auch eine Auswertung von Internet- oder E-Mail-Daten ist deshalb nicht einfach eine frei erlaubte Alternative.
Im Urteil BGE 139 II 7 war der heimliche Spyware-Einsatz unzulässig beziehungsweise unverhältnismässig; die so gewonnenen Beweise wurden im konkreten Verfahren nicht verwertet. Daraus folgt aber kein allgemeiner Automatismus, dass jede rechtswidrige Überwachung jede Kündigung unwirksam macht. Beweisverwertung und arbeitsrechtliche Folgen müssen im jeweiligen Verfahren geprüft werden.
Verlangen Sie das Nutzungs- und Überwachungsreglement und fragen Sie nach Zweck und bearbeiteten Daten. Dokumentieren Sie konkrete Hinweise und holen Sie bei einem Verdacht auf unzulässige Überwachung Rat ein; verändern oder löschen Sie Firmensysteme nicht eigenmächtig.