Arbeit: Nach dem Arbeitsverhältnis / Konkurrenzverbot
Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot muss schriftlich vereinbart sein. Es ist nur verbindlich, wenn Sie Einblick in den Kundenkreis oder Fabrikations- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse hatten und deren Verwendung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Art. 340 OR). Nicht jede Tätigkeit erlaubt deshalb ein wirksames Verbot.
Das Verbot muss nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein und darf grundsätzlich nur unter besonderen Umständen länger als drei Jahre dauern. Ein Gericht kann übermässige Einschränkungen reduzieren.
Es fällt unter anderem weg, wenn der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse mehr hat, ohne begründeten Anlass durch Sie kündigt oder Sie aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass kündigen. Ein blosser Stellenwechsel lässt es hingegen nicht automatisch entfallen.
Lassen Sie vor Beginn einer möglicherweise konkurrierenden Tätigkeit den Vertrag und die Umstände der Beendigung prüfen. Ein Verstoss kann Schadenersatz, eine vereinbarte Konventionalstrafe und unter besonderen Voraussetzungen ein Tätigkeitsverbot auslösen. Klären Sie eine Freigabe möglichst schriftlich.