Arbeit: Ferienauszahlung während Kündigungsfrist
Ferien sollen der Erholung dienen und dürfen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht durch Geld ersetzt werden (Art. 329d OR). Auch während der Kündigungsfrist sollen verbleibende Ferien möglichst bezogen werden.
Ist dies bis zum Vertragsende nicht mehr möglich oder zumutbar, etwa weil die notwendige Stellensuche bei kurzer Kündigungsfrist keinen sinnvollen Ferienbezug erlaubt, ist der verbleibende Anspruch auszuzahlen. Eine Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass alle Ferien aufgebraucht sind; Dauer, Erholungsmöglichkeit und Stellensuche müssen berücksichtigt werden.
Klären Sie Feriensaldo, Bezug und Schlussabrechnung rechtzeitig schriftlich. Sonderfälle einer laufenden Ferienentschädigung bei sehr unregelmässiger Arbeit unterliegen strengen Voraussetzungen; der Hinweis "Ferien im Stundenlohn inbegriffen" genügt nicht.