Arbeit: Überzeit
Überstunden überschreiten die vereinbarte Arbeitszeit; Überzeit überschreitet die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit. Soweit das Arbeitsgesetz gilt, beträgt diese je nach Tätigkeit beziehungsweise Betrieb 45 oder 50 Stunden. Beispiel: Bei 40 vereinbarten Stunden und einer gesetzlichen Grenze von 45 Stunden ergeben 52 geleistete Stunden fünf Überstunden und sieben Stunden Überzeit.
Überzeit ist nur unter gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Anders als bei Überstunden kann die gesetzliche Überzeitentschädigung nicht einfach vertraglich ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist ein Lohnzuschlag von 25% geschuldet; mit Ihrem Einverständnis ist ein Freizeitausgleich gleicher Dauer möglich. Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels gilt die gesetzliche Zuschlagspflicht erst für Überzeit über 60 Stunden im Kalenderjahr.
Dokumentieren Sie Zeiten und Anordnungen getrennt und lassen Sie klären, welche Höchstgrenze und Entschädigungsregel für Ihre Tätigkeit gilt.