Tipps zur Selbsthilfe

Arbeit/Versicherungen: Gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht

Bei unverschuldeter Verhinderung aus persönlichen Gründen, etwa Krankheit, besteht unter Art. 324a OR ein zeitlich begrenzter Lohnanspruch. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Bei einem vorher kündbaren Vertrag kann der Anspruch deshalb erst ab dem vierten Anstellungsmonat bestehen.

Ohne gleichwertige Krankentaggeldlösung ist im ersten Dienstjahr mindestens drei Wochen der volle Lohn geschuldet, danach angemessen länger. Mehrere Absenzen im selben Dienstjahr werden zusammengezählt. Gerichte verwenden dafür die Berner, Basler oder Zürcher Skala; die örtliche Gerichtspraxis und günstigere Vertrags-, GAV- oder NAV-Regeln sind zu prüfen.

Eine mindestens gleichwertige, gültig vereinbarte Versicherungslösung kann die gesetzliche Lohnfortzahlung ersetzen. Bei obligatorisch versicherten Risiken, etwa UVG-Unfällen, gelten zusätzlich Art. 324b OR und die Versicherungsregeln. Klären Sie daher zuerst, welche Versicherung und Vertragsregel tatsächlich gilt.

Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit zeitnah und reichen Sie erforderliche Arztzeugnisse ein. Verlangen Sie bei einer Kürzung eine verständliche Erklärung mit Anspruchsdauer, bereits angerechneten Absenzen und Versicherungsleistungen.

SECO: Lohn bei Krankheit

Ähnliche Situationen