Tipps zur Selbsthilfe

Arbeit: Kürzung der Ferien

Bei längerer Abwesenheit kann der Arbeitgeber den Ferienanspruch unter den Voraussetzungen von Art. 329b OR kürzen. Massgebend sind die gesamten Absenzen im Dienstjahr und der Grund der Verhinderung; günstigere Vertrags- oder GAV-Regeln sind zu beachten.

Bei selbstverschuldeter Abwesenheit von insgesamt mehr als einem Monat ist eine Kürzung um 1/12 pro vollem Monat möglich. Bei unverschuldeter Abwesenheit aus persönlichen Gründen, etwa Krankheit oder Unfall, ist ein Monat geschützt. Bei insgesamt zwei vollen Monaten ist daher eine Kürzung um 1/12 möglich. Bei 3,5 Monaten sind es 2/12, bei 4,5 Monaten 3/12. Diese Beispiele setzen vollständige Arbeitsunfähigkeit voraus; bei Teilabsenzen ist entsprechend umzurechnen.

Für Absenzen wegen Schwangerschaft sind zwei Monate geschützt. Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils beziehungsweise Urlaub beim Tod der Mutter, Betreuungsurlaub für ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind und Adoptionsurlaub dürfen nicht zu einer Ferienkürzung führen. Vereinbarter unbezahlter Urlaub ist nicht einfach eine selbstverschuldete Verhinderung; klären Sie vorher schriftlich, wie sich dieser auf den Ferienanspruch auswirkt.

Bitten Sie bei einer Kürzung um eine nachvollziehbare Berechnung mit Abwesenheitszeiten, Beschäftigungsgrad und angewandter Regel. So lassen sich Fehler häufig bereits im Gespräch klären.