Tipps zur Selbsthilfe: Kürzung der Ferien

Arbeit: Kürzung der Ferien

Sind Sie längere Zeit arbeitsunfähig, darf Ihnen Ihr Chef unter gewissen Umständen die Ferien kürzen. In diesem Fall wird zwischen verschuldeter und unverschuldeter Arbeitsverhinderung unterschieden.

Bleiben Sie während eines Dienstjahres selbstverschuldet (Blaumachen, unbezahlter Urlaub) mehr als einen Monat von der Arbeit fern, kann Ihnen der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat um einen Zwölftel kürzen.

Bei der unverschuldeten Verhinderung, z. B. aufgrund von Krankheit, Unfall oder gesetzlichen Verpflichtungen, die am häufigsten vorkommt, ist eine Kürzung erst zulässig, wenn Ihre Absenzen während eines Dienstjahres insgesamt zwei Monate oder mehr betragen. In diesem Fall gilt eine Kürzung um 1/12 des Ferienanspruchs für den zweiten Abwesenheitsmonat (der erste Abwesenheitsmonat gilt als nicht kürzbarere Schonfristmonat); für jeden weiteren vollen Monat resultiert eine weitere Ferienkürzung um 1/12. Bei dreieinhalbmonatiger Arbeitsunfähigkeit können Ihnen die Ferien also um 2/12 gekürzt werden, bei viereinhalbmonatiger Arbeitsunfähigkeit um 3/12.