Wohnen: Grundeigentümer/Grundlasten/Allgemein
Eine Grundlast verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu einer bestimmten Leistung, beispielsweise zum Unterhalt eines Weges oder zur Lieferung von Quellwasser. Sie ist von einer Dienstbarkeit zu unterscheiden. Die privatrechtliche Errichtung erfordert grundsätzlich öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag mit einem Gesamtwert; öffentlich-rechtliche Grundlasten haben besondere Regeln.
Für die Grundlast haftet grundsätzlich das Grundstück, nicht der Eigentümer persönlich. Einzelne Leistungen werden allerdings drei Jahre nach Fälligkeit zur persönlichen Schuld; dafür haftet das Grundstück nicht mehr. Für Inhalt, Ablösung und Untergang sind Grundbucheintrag, Belege und die gesetzlichen Voraussetzungen massgebend. Senden Sie uns diese Unterlagen bei Streit.