Wohnen/Familie: Konkubinat Trennung Mietvertrag von beiden unterschrieben
Wenn beide unverheirateten Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen sie ihn grundsätzlich gemeinsam kündigen. Bei solidarischer Haftung kann der Vermieter den ganzen geschuldeten Mietzins von jedem verlangen, aber insgesamt nicht doppelt. Ein Auszug oder eine interne Absprache entlässt niemanden automatisch aus dem Vertrag.
Vereinbaren Sie schriftlich, wer bleibt, wer welche Kosten trägt und ob der Vermieter einen Partner ausdrücklich aus dem Vertrag entlässt. Bei Uneinigkeit sind Vermittlung und rechtliche Klärung sinnvoll. Eine gerichtliche Auflösung einer einfachen Gesellschaft kann relevant sein, beendet aber nicht automatisch den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter.
Bei Anfechtungen müssen grundsätzlich alle Mitmieter am Verfahren beteiligt sein. Das bedeutet nicht zwingend, dass alle gemeinsam klagen müssen: In bestimmten Kündigungs- und Mietzinsverfahren kann der widersprechende Mitmieter auf der Gegenseite einbezogen werden. Lassen Sie das rechtzeitig prüfen; die Weigerung eines Partners ist kein Grund, eine 30-tägige Anfechtungsfrist verstreichen zu lassen.