Tipps zur Selbsthilfe

Wohnen: Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter muss Kündigungsfrist und Kündigungstermin einhalten und für Wohn- oder Geschäftsräume das kantonal genehmigte Formular verwenden. Bei einer Familienwohnung muss die Kündigung Ihnen und Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner separat zugestellt werden. Fehlendes vorgeschriebenes Formular oder fehlende separate Zustellung kann die Kündigung nichtig machen. Lassen Sie das rasch prüfen; verlassen Sie sich bei Unsicherheit nicht darauf, keine Frist einhalten zu müssen.

Eine Kündigung ist auf Verlangen zu begründen. Sie können eine gegen Treu und Glauben verstossende Kündigung innert 30 Tagen seit Empfang bei der zuständigen Mietschlichtungsbehörde anfechten, beispielsweise eine Rachekündigung wegen berechtigt geltend gemachter Ansprüche. Eine für Sie nachteilige Kündigung ist nicht allein deshalb missbräuchlich. Die Bitte um Begründung oder Gespräche mit dem Vermieter stoppen die Frist nicht.

Auch bei gültiger Kündigung kann eine Erstreckung möglich sein, wenn die Härte für Sie oder Ihre Familie die Interessen des Vermieters überwiegt. Sie ist weder automatisch noch in allen Fällen zulässig. Beantragen Sie sie bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen seit Empfang der Kündigung; bei einem befristeten Vertrag grundsätzlich spätestens 60 Tage vor dessen Ablauf. Dokumentieren Sie Wohnungssuche und Härtegründe. Holen Sie Einschreiben frühzeitig ab und bewahren Sie Umschlag und Zustellnachweise auf.