Tipps zur Selbsthilfe: Ordentliche Kündigung

Wohnen: Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann den Mietvertrag für Ihre Wohnung unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine kündigen.

Falsches oder fehlendes Formular = nichtige Kündigung

Die Kündigung Ihres Vermieters muss auf dem amtlich genehmigten Formular erfolgen, ansonsten ist sie nicht gültig. Eine solche „nichtige“ Kündigung muss nicht angefochten werden, jedoch ist der Vermieter schriftlich zu informieren, dass die ausgesprochene Kündigung nichtig ist. 

Anfechtung der Kündigung

Sie können die Kündigung innert einer 30-tägigen Frist seit Erhalt der Kündigung bei der zuständigen Mietschlichtungsstelle anfechten. Die Kündigung wird aufgehoben, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. Das bedeutet etwa wenn sie unverhältnismässig ist oder lediglich aus Rache (sogenannte Rachekündigung) ausgesprochen wird. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einer missbräuchlichen Kündigung. Ein konkretes Beispiel ist etwa, wenn Sie bei Ihrem Vermieter gerechtfertigt die zu hohe Nebenkostenabrechnung beanstanden und Ihnen dieser  im Gegenzug kündigt.

Mieterstreckungsbegehren möglich

Sie können ein Mieterstreckungsbegehren stellen, um das Mietverhältnis zu verlängern. Dies gilt auch, wenn die Kündigung nicht gegen Treu und Glauben verstösst, es sich aber um einen Härtefall handelt. Ein Härtefall ist häufig gegeben (Art. 272 OR). Etwa bei einem knappen Angebot an bezahlbaren Wohnungen, schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen, Verwurzelung im Quartier oder angeschlagenem Gesundheitszustand etc.

Wichtig: Halten Sie die Fristen ein!

Wollen Sie gegen eine formrichtige, aber missbräuchliche Kündigung vorgehen (Art. 271 oder 271a OR) oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, müssen Sie innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung ein schriftliches Anfechtungsbegehren oder Erstreckungsbegehren an die für Ihren Bezirk/Kanton zuständige Mietschlichtungsstelle senden oder dort mündlich zu Protokoll geben.