Tipps zur Selbsthilfe: Ordentliche Kündigung

Wohnen: Ordentliche Kündigung durch Mieter

Möchten Sie Ihren Mietvertrag beenden, müssen Sie Ihre Kündigung von allen im Mietvertrag als Mieter aufgeführten Personen unterschreiben lassen und per Einschreiben an Ihren Vermieter senden.

Ehepartner muss Kündigung mit unterschreiben

Handelt es sich um eine Familienwohnung, das heisst eine Wohnung, die Sie mit Ihrem Ehepartner, also als Ehepaar, oder mit Ihrem eingetragenen Partner bewohnen, muss die Kündigung sowohl von Ihnen, als auch von Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner unterschrieben sein. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie beide den Mietvertrag unterschrieben haben oder nicht.

Halten Sie Kündigungsfrist und Kündigungstermin ein

Darüber hinaus müssen Sie die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist und der vereinbarte Kündigungstermin einhalten. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (für Wohnungen 3 Monate und für Geschäftsräume 6 Monate) sowie die ortsüblichen Kündigungstermine. Letztere sind je nach Kanton unterschiedlich. Fragen Sie am besten bei der Mietschlichtungsstelle Ihres Wohnbezirk nach, um die ortsüblichen Kündigungstermine zu erfahren. 

Ihr Vermieter muss Ihre Kündigung spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten. Hier gilt also nicht der Poststempel! Senden Sie Ihre Kündigung darum rechtzeitig ab.