Tipps zur Selbsthilfe

Wohnen: Ordentliche Kündigung durch Mieter

Kündigen Sie Wohn- oder Geschäftsräume schriftlich und eigenhändig unterschrieben. Bei mehreren Mietparteien müssen grundsätzlich alle mitwirken. Für den Nachweis empfehlen wir Einschreiben oder eine persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung; Einschreiben ist nicht die einzige gesetzlich zulässige Zustellung.

Bei einer Familienwohnung braucht die Kündigung zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners, auch wenn dieser nicht Vertragspartei ist. Am einfachsten unterschreibt diese Person mit. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, ist der gesetzliche gerichtliche Weg zu prüfen.

Prüfen Sie Kündigungsfrist, zulässige Termine und Mindestdauer im Vertrag. Gesetzlich gelten für gewöhnliche Wohnungen mindestens drei Monate und für Geschäftsräume sechs Monate; längere Fristen können vereinbart sein. Ohne vereinbarte Termine gelten Ortsgebrauch oder, wenn es keinen gibt, das Ende einer dreimonatigen Mietdauer. Für möblierte Zimmer und separat vermietete Parkplätze gelten andere Regeln. Eine echte befristete Miete endet grundsätzlich ohne Kündigung und ist nicht einfach jederzeit ordentlich kündbar.

Die Kündigung muss rechtzeitig beim Vermieter eingehen; der Poststempel genügt nicht. Senden Sie sie mit genügend Reserve. Bei verspäteter Kündigung wirkt sie grundsätzlich auf den nächstmöglichen Termin. Bewahren Sie Schreiben und Zustellnachweis auf und lassen Sie Unklarheiten vor dem Versand klären.