Wenn der Referenzzinssatz für Hypotheken auf einen höheren Wert steigt, als derjenige auf welchem Ihr aktueller Mietzins basiert, darf der Vermier aufgrund dieses Umstandes Ihren Mietzins erhöhen. Bei einer Erhöhung des Referenzzinssatzes für Hypotheken von einem viertel Prozent, kann der Vermieter den Mietzins wie folgt erhöhen:
Will Ihr Vermieter die Miete erhöhen, muss er Ihnen dies auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen. Sie müssen dieses Formular 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten haben (Art. 269d Abs. 1 OR).
Sofern Sie mit der Mietzinserhöhung nicht einverstanden sind, können Sie diese innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei der für Ihren Bezirk/Kanton zuständigen Mietschlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten (Art. 270b Abs. 1 OR).