In der Schweiz gibt es folgende letztwillige Verfügungsarten:
Am weitesten verbreitet ist das eigenhändig geschriebene Testament. Es hat den Vorteil, dass Sie es allein, einfach und schnell, ohne Wissen anderer errichten sowie jederzeit ändern oder widerrufen können.
Daneben können Erbverträge geschlossen werden.
Ein öffentliches Testament erfolgt unter Mitwirkung einer Urkundsperson (z. B. Notar). Die entsprechende Urkunde wird von der zuständigen Person gemäss dem Willen des Erblassers abgefasst und nach genauem Durchlesen von diesem unterschrieben. Anschliessend datiert und unterschreibt die Urkundsperson ebenfalls. Zwei Zeugen bestätigen durch ihre Unterschrift auf dem Testament, dass der Erblasser dieses gelesen hat und es seinen letzten Willen enthält. Ebenso bestätigen die beiden Zeugen, dass der Erblasser das Testament freiwillig und aus eigenen Stücken unterschrieben hat. Kann die letztwillige Verfügung nicht selber gelesen werden (z.B. wegen Blindheit), wird sie von der Urkundsperson vor den Zeugen vorgelesen.
Bitte beachten Sie, dass weder die Urkundsperson noch die Zeugen beim Erbe berücksichtigt werden dürfen.
Das eigenhändige Testament verfasst der Erblasser handschriftlich und eigenständig von Anfang bis Ende. Dann datiert und unterschreibt er es. Das Testament kann, muss aber nicht, einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden. Es ist jedoch ratsam, das Testament bei der Behörde zu hinterlegen. So stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille bei Ihrem Ableben auch wirklich zur Kenntnis genommen wird. Falls bereits Zweifel an Ihrem Gesundheitszustand bestehen sollten, wäre es empfehlenswert, dem Testament ein ärztliches Zeugnis beizulegen, welches Ihre geistige Gesundheit am Tag der Erstellung bestätigt.
Wir haben ein Beispiel für Sie erstellt (siehe unten).
Sollte der Erblasser von seinem Testament gesprochen haben, dieses jedoch nicht auffindbar sein, kann es sich lohnen, bei den früheren Wohngemeinden nachzufragen, ob es dort hinterlegt worden ist.
Ein mündliches Testament kann erfolgen, wenn es dem Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Epidemien oder Kriegsereignisse nicht mehr möglich ist, sich einer der oben beschriebenen Verfügungsformen zu bedienen. Man spricht daher auch vom Nottestament. Zu diesem Zweck erklärt der Erblasser seinen Willen vor zwei Zeugen und beauftragt sie, seine Verfügung sowie Ort und Datum sofort zu verfassen und durch beide Unterschriften bestätigen zu lassen. Die Zeugen müssen das Nottestament daraufhin unverzüglich der zuständigen Gerichtsbehörde übergeben. Wird es dem Erblasser in der Folge wieder möglich, ein öffentliches oder eigenhändiges Testament zu verfassen, verliert das mündliche Testament 14 Tage nach diesem Datum seine Gültigkeit.
Bevor Sie sich über Details den Kopf zerbrechen, müssen Sie sich überlegen, ob Sie Ihr Vermögen einer oder mehreren Personen zuwenden wollen. Übrigens: Auch juristische Personen, wie z. B. Ihr Verein, können Erben sein.
Ich, Martin Muster, setze meinen Bruder, Paul Muster, meinen einzigen noch lebenden Verwandten, zu meinem alleinigen Erben ein.
Der Alleinerbe erwirbt Ihr ganzes Vermögen bei Ihrem Ableben, also alle Vermögenswerte wie Immobilien, Gegenstände, Geld, ausstehende Forderungen, aber auch eventuelle Schulden.
Ich, Martin Muster, setze als Erben meine Tochter Lena und meinen Sohn Gabriel jeweils zur Hälfte ein.
Geben Sie im Testament keine Erbteilquoten an, wird der Nachlass im Zweifel gleichmäßig unter den Erben aufgeteilt.
Sie können sich nicht darauf verlassen, dass ein von Ihnen eingesetzter Erbe auch tatsächlich die Erbschaft antreten wird. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die vorgesehene Person schon vor Ihnen verstirbt (z.B. Unfall), auf die Erbschaft verzichtet oder sie ausschlägt (weil sie z.B. selbst hoch verschuldet ist). Beziehen Sie auch solche Überlegungen in Ihre Planung mit ein. Sie können ausdrücklich einen Ersatzerben benennen, der dann an die Stelle des ursprünglichen Erben tritt.
Ich, Martin Muster, setze meinen Bruder, Paul Muster, zu meinem alleinigen Erben ein. Falls mein Bruder vor dem Erbgang stirbt oder die Erbschaft ausschlägt, setze ich dessen Kinder zu gleichen Teilen ein.