Was ist ein Auskunftsbegehren?
Nach Art. 25 DSG kann jede Person vom Verantwortlichen erfahren, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Falls ja, muss die Auskunft grundsätzlich die Personendaten selbst und weitere Informationen zur Bearbeitung enthalten. Das hilft Ihnen, die Bearbeitung nachzuvollziehen und bei Bedarf weitere Datenschutzrechte geltend zu machen.
Welche Informationen können Sie verlangen?
- die bearbeiteten Personendaten als solche;
- Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen;
- Bearbeitungszwecke und Aufbewahrungsdauer;
- verfügbare Angaben zur Herkunft der Daten;
- Empfängerinnen und Empfänger sowie Angaben zu Bekanntgaben ins Ausland;
- gegebenenfalls Informationen zu automatisierten Einzelentscheidungen.
Wie schnell muss die Antwort erfolgen?
Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen und kostenlos erteilt. Bei unverhältnismässigem Aufwand können ausnahmsweise Kosten entstehen. Wird die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, muss dies begründet werden.
Müssen Sie eine Ausweiskopie beilegen?
Der Verantwortliche muss Ihre Identität zuverlässig prüfen, darf dafür aber nur verhältnismässige Angaben verlangen. Bei einem elektronischen Begehren kann eine sichere Identifizierung ohne Ausweiskopie möglich sein. Bei einem postalischen Begehren empfiehlt der EDÖB eine Kopie eines amtlichen Ausweises; nicht benötigte Angaben wie Foto oder Ausweisnummer können in der Regel geschwärzt werden.
Transparenz im JUSTIS Portal
Bei JUSTIS können Kundinnen und Kunden ihre Dossierdaten, Nachrichten und Dokumente im geschützten Portal jederzeit einsehen. Sie erhalten damit laufend Einblick in die dossierbezogenen Informationen, mit denen auch CAP arbeitet. Das Portal wurde mit den Transparenzgrundsätzen des Datenschutzgesetzes als Leitlinie entworfen.
So verwenden Sie den Musterbrief
- Tragen Sie die verantwortliche Firma, Organisation oder Bundesbehörde ein.
- Ergänzen Sie wenn möglich Ihre Kunden-, Vertrags- oder Dossiernummer.
- Begrenzen Sie das Begehren nur, wenn Sie gezielt Auskunft zu einem Dienst oder Zeitraum wünschen.
- Wählen Sie eine sichere Zustellung per E-Mail, Portal oder Post.
- Bewahren Sie eine Kopie und einen Versandnachweis auf.
Hinweis: Für kantonale oder kommunale Behörden gelten die Datenschutzgesetze des jeweiligen Kantons. Wenden Sie sich bei Bedarf an die kantonale Datenschutzstelle.