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Artikel 7 - Zeitlicher Geltungsbereich - wann sind Sie versichert?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn
- Das Grundereignis (Artikel 7, Ziffer 3)
- und das versicherte Risiko (Artikel 4)
während der Vertragsdauer und nach Ablauf der Wartefrist eingetreten sind.
Die CAP gewährt keinen Rechtsschutz, wenn ein Schadenfall nach Vertragsende angemeldet wird.
Für alle versicherten Rechtsbereiche und Risiken beginnt die Versicherungsdeckung vom Vertragsbeginn an gerechnet nach Ablauf von 90 Tagen.
Diese Wartefrist entfällt:
- bei Streitigkeiten mit Versicherungen aus Versicherungsrecht (Artikel 4, Ziffer 5)
- bei Verteidigung in Straf- und Verwaltungsverfahren (Artikel 4, Ziffer 12)
- bei Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche und Streitigkeiten mit Behörden über Ansprüche aus dem schweizerischen Opferhilfegesetz (Artikel 4, Ziffer 13 und 14)
- für telefonische Rechtsauskünfte in zusätzlichen Rechtsgebieten (Artikel 4, Ziffer 17)
- bei Streitigkeiten aus einem Vertrag, welchen Sie während der Wartefrist abgeschlossen haben
- wenn Sie zeitlich nahtlos von einem anderen Rechtsschutzversicherer zu uns wechseln und der gemeldete Rechtsfall bei Ihrer vorhergehenden Rechtsschutzversicherung versichert gewesen wäre.
- Im Schadenersatz- und Opferhilferecht: Ereignis, das den Entschädigungsanspruch begründet
- Im Versicherungsrecht: Ereignis (Unfall, Krankheit, etc.) oder Folgeereignis (Rückfall), das Ihren Leistungsanspruch begründet
- Im Straf- und Verwaltungsstrafrecht: Zeitpunkt der vorgeworfenen erstmaligen Widerhandlung
- Im Steuerrecht: Der letzte Tag der Steuerperiode (Veranlagungsjahr)
- In den übrigen Fällen: Zeitpunkt der vorgeworfenen erstmaligen Rechts- oder Vertragsverletzung