Gemeinsam vorgehen Erklärung: Eine Vollmacht erlaubt uns z.B., bei Behörden oder Gegenparteien Auskünfte einzuholen und Sie offiziell zu vertreten. Wichtige Schritte müssen Sie mit uns vorher abstimmen Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die CAP ihre Leistungen verweigern, wenn Sie nicht beweisen, dass Sie nach den Umständen an der Verletzung dieser Obliegenheiten kein Verschulden trifft oder die Verletzung keinen Einfluss auf den Umfang der von der CAP geschuldeten Leistungen hatte. So machen Sie es richtig: Andere Verfahren zuerst abwarten Mediation als Chance Freie Anwaltswahl Informationsaustausch
Wir legen die notwendigen Schritte zur Wahrung Ihrer Interessen gemeinsam fest. Damit wir Sie wirksam vertreten können, erteilen Sie uns die erforderlichen Vollmachten.
Bitte sprechen Sie wichtige Schritte wie die Beauftragung eines Rechtsvertreters, die Einleitung eines Verfahrens, den Abschluss eines Vergleichs oder das Ergreifen eines Rechtsmittels vorgängig mit uns ab. Stellen Sie uns zudem alle relevanten Unterlagen zum Schadenfall zur Verfügung.
Melden Sie sich bei uns, bevor Sie etwas unterschreiben, klagen oder einen Anwalt beauftragen. So können wir Sie optimal unterstützen.
Ist vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ein anderes Verfahren (z.B. ein Muster- oder Strafverfahren) für den beabsichtigten Rechtsstreit von Bedeutung, erklären Sie sich bereit, dessen Ausgang abzuwarten.
Schlagen wir eine Mediation vor, beteiligen Sie sich aktiv daran. Eine Mediation kann helfen, schneller und kostengünstiger eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Bei einer Interessenkollision oder wenn für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Anwalt erforderlich ist, haben Sie das Recht, einen Anwalt frei zu wählen. Lehnt die CAP einen vorgeschlagenen Anwalt ab, können Sie drei weitere Anwälte aus verschiedenen Kanzleien vorschlagen; die CAP wählt einen davon aus. Gerne empfehlen wir Ihnen auch einen geeigneten Spezialisten.
Damit wir Ihren Fall bearbeiten können, entbinden Sie Ihren Anwalt gegenüber der CAP vom Berufsgeheimnis, soweit dies zur Bearbeitung des Falls erforderlich ist.