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Zuletzt aktualisiert am 16. Oktober 2023

Sterben 2.0: Was passiert mit Ihren Fotos, Bitcoins, iTunes-Käufen?

Im Laufe unseres Lebens sammeln sich in der Onlinewelt ganz schön viele Dinge an: Fotos in der Cloud, Musik und Filme bei iTunes, E-Books auf dem Tablet und seit neuestem auch noch Bitcoins im Wallet. Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wie Sie diesen digitalen Nachlass für Ihre Angehörigen regeln sollen? So oder so: Wir helfen Ihnen dabei.

Unsere Fotos legen wir in der Dropbox oder Cloud ab, Musik und Filme laden wir via iTunes und Netflix herunter, unsere E-Books bestellen wir beim Onlinehändler unseres Vertrauens und eventuell sind wir vor kurzer Zeit auch noch in den Handel mit Kryptowährungen eingestiegen und verfügen über ein ansehnliches Guthaben Bitcoins. Im Laufe eines Lebens sammelt sich ganz schön viel digitaler Besitz an – vererbbar ist dieser Schatz aber nicht in jedem Fall.

Regel Nummer eins

Schon zu Lebzeiten ist es schwierig, den Überblick über die eigenen digitalen Aktivitäten zu behalten. Für Ihre Angehörigen aber ist es ohne geregelten Nachlass nahezu unmöglich. Bewahren Sie deshalb selbst den Überblick über die eigenen Onlineaktivitäten und hinterlegen Sie eine Liste mit Ihren Zugangsdaten an einem sicheren Ort. Bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die Zugriff auf die Liste hat.

Rechtliche Sachlage

Das Schweizer Erbrecht hält fest, dass die Erbschaft als Ganzes auf die Erben übertragen wird. Digitale Daten, die auf einem lokalen Datenträger oder Endgerät gespeichert sind, fallen zusammen mit allen anderen vererblichen Vermögenswerten in die Erbmasse. Wie es mit den Daten steht, die bloss im Internet gespeichert sind, ist aus rechtlicher Sicht nicht eindeutig geregelt. Es handelt sich dabei meistens nicht um Vermögenswerte im Sinne des Erbrechts, sondern vielmehr um persönlichkeitsrechtliche Belange, welche nicht auf die Erben übergehen (Art. 31 Abs. 1 ZGB). 

Einkäufe von E-Books, Musikfiles, Filmen

Früher hat man die Plattensammlung an den musikbegeisterten Enkel vererbt. Heute erwirbt man für E-Books, Filme und Musikfiles in der Regel nur eine Nutzungslizenz, die rechtlich mit dem Tod erlischt. Solange die Erben den verstorbenen Nutzer bei Onlinehändlern wie Amazon, Apple oder Google nicht abmelden, bleiben die Dateien in der Regel auf dem persönlichen E-Book-Reader oder in iTunes weiter abrufbar. Die Erben können diese Dateien aber nicht auf sich selbst übertragen lassen. Erst wenn der Account gelöscht wird, was oft nur auf Antrag geschieht, kann auch auf den Geräten des Verstorbenen nicht mehr darauf zugegriffen werden.

Abonnemente bei Netflix, Amazon, Spotify, Microsoft

Musik bei Spotify, Serien und Filme auf Netflix, Software-Lizenzen von Microsoft Office: Die Monats- oder Jahresabo-Kosten für Streamingdienste und Softwarelizenzen werden in der Regel direkt vom Konto abgebucht. Die meisten Anbieter akzeptieren im Todesfall eine ausserordentliche Kündigung. Nur: Falls Ihre Erben Ihre laufenden Abos nicht kennen und darum die Anbieter gar nicht informieren können, verlängern sich aufgrund von Daueraufträgen viele Abos automatisch.

Fotos und Videos

Fotos und Videos, die sich in Ihrer Dropbox oder Cloud befinden, gehen in der Regel an Ihre Erben, darum ist es wichtig, dass Ihre Vertrauensperson die Zugangsdaten kennt. Möchten Sie die Fotos einer Person hinterlassen, die keine direkte Erbin ist, müssen Sie dies schriftlich festhalten und die Verfügung am besten mit Unterschrift bei Ihrem Notar deponieren.

PayPal und Kryptowährungen wie Bitcoins

PayPal: Wenn Ihre Vertrauensperson die Zugangsdaten besitzt, kann sie jederzeit auf das Konto zugreifen. PayPal überweist den gesetzlichen Erben das verbliebene Guthaben auch gegen Vorlage des Erbscheins und der Sterbeurkunde. Danach wird das Konto gelöscht.

Bitcoins: Auf das «digitales Portemonnaie» mit Bitcoins, das Wallet, kann ebenfalls nur mit Hilfe eines digitalen Schlüssels zugegriffen werden. Wissen Ihre Erben nicht, dass Sie Bitcoins besitzen, geht das Kryptovermögen nach einer gewissen Zeit an den Staat. Schreiben Sie deshalb die Zeichenfolge des digitalen Schlüssels in Ihr Testament oder bewahren Sie die Zeichenfolge an einem für Ihre Erben bekannten und sicheren Ort.

Gepostet am 8. Juni 2018