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Zuletzt aktualisiert am 20. April 2025

Teenie-Sex im Netz ("Sexting"): Wann machen sich Jugendliche strafbar?

Jugendliche erkunden ihre Sexualität auch digital. Das Verschicken oder Tauschen von intimen Bildern ("Sexting") ist verbreitet. Doch wann wird aus Neugier oder Spass ein Fall für die Polizei? Die gesetzliche Lage in der Schweiz ist hier klarer geworden, birgt aber weiterhin Risiken.

Auf einen Blick

  • Seit dem 1. Juli 2024 ist einvernehmliches Sexting unter Jugendlichen unter 18 nicht mehr strafbar.

  • Strafbar ist die Verbreitung ohne Einwilligung oder wenn sexuelle Handlungen abgebildet sind.

  • Ab 10 Jahren sind Jugendliche in der Schweiz strafmündig – das Jugendstrafrecht gilt.

Nehmen wir den Fall von Nina (15) und ihrem Ex-Freund (17): Nina schickte ihm ein intimes Bild von sich. Nach der Trennung schickte er es ohne Ninas Wissen weiter, und das Bild verbreitete sich. Nina wurde danach im Netz beleidigt.

Ist das Verschicken eigener intimer Bilder strafbar?

Hier hat sich das Gesetz geändert: Seit dem 1. Juli 2024 sind Jugendliche unter 18 Jahren in der Schweiz nicht mehr strafbar, wenn sie Bilder oder Videos, die sie von sich selbst gemacht haben und die sexuell explizit sind, herstellen, besitzen oder einvernehmlich an jemanden senden, der diese wünscht (Art. 197 Abs. 8bis StGB).

Im Fall von Nina bedeutet das: Allein das ursprüngliche Senden ihres eigenen Bildes an ihren Freund macht sie nach neuer Rechtslage in der Regel nicht strafbar, solange es einvernehmlich war und sie unter 18 ist.

Wann machen sich Jugendliche (oder andere Personen) strafbar?

Problematisch und strafbar wird es, sobald Bilder von Minderjährigen in Umlauf geraten, ohne dass die abgebildete Person damit einverstanden ist oder wenn die Bilder bestimmte Inhalte zeigen:

  • Verbreitung ohne Zustimmung: Persönlichkeitsrechtsverletzung (Art. 28 ZGB), mögliche Straftat nach Art. 201a StGB.
  • Pornografie mit Minderjährigen: Straftat nach Art. 197 StGB – auch Besitz oder Verbreitung ist strafbar, unabhängig vom Alter der weitergebenden Person.
  • Zugänglichmachen an unter 16-Jährige: Auch bei legaler Erwachseneninhalte: Weitergabe an unter 16-Jährige ist strafbar (Art. 197 Abs. 1 StGB).

Weitere mögliche Straftaten

  • Beleidigung / Üble Nachrede: Wenn mit den Bildern verletzende Aussagen verbreitet werden.
  • Nötigung / Erpressung ("Sextortion"): Wenn jemand zur Bildweitergabe gezwungen oder damit erpresst wird.

Wichtig zu wissen: In der Schweiz sind Jugendliche ab 10 Jahren bedingt strafmündig. Es gilt das Jugendstrafgesetz (JStG), das erzieherische Massnahmen und ggf. Strafen vorsieht.

JUSTIS Rechtsschutz-Tipp

Jugendliche und Eltern, die von Sexting-Vorfällen betroffen sind, sollten frühzeitig Hilfe suchen. Jugendberatungsstellen, Opferhilfezentren oder die Polizei bieten Unterstützung. Auch eine juristische Ersteinschätzung kann klären, ob eine Anzeige sinnvoll ist – und wie man rechtlich vorgeht.

Gepostet am 29. September 2016