Gesundheit

Zuletzt aktualisiert am 19. April 2025

Krank in den Ferien – kann ich die Ferientage nachholen?

Wer krank wird, will sich erholen – erst recht im Urlaub. Doch was gilt rechtlich, wenn man während der Ferien erkrankt? Und was, wenn das Arztzeugnis erst nach der Reise ausgestellt wird?

Auf einen Blick

  • Ferienunfähig = Nachholen möglich – Wer sich krankheitsbedingt nicht erholen kann, darf die Ferientage in der Regel später beziehen.

  • Beweispflicht liegt bei der erkrankten Person – Ärztliches Zeugnis und weitere Belege sind zentral für die Glaubwürdigkeit.

  • Rückwirkende Arztzeugnisse werden oft hinterfragt – je später die Diagnose erfolgt, desto schwieriger ist die Anerkennung.

Ferien dienen der Erholung – nicht der Genesung

Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmende mindestens einmal pro Jahr zwei Wochen Ferien am Stück beziehen – und zwar zur Erholung (Art. 329c Abs. 1 OR). Wer also krank ist und sich nachweislich nicht erholen kann, hat unter Umständen Anspruch darauf, die Ferientage zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

Wann gilt man während der Ferien als ferienunfähig?

Entscheidend ist, ob die Krankheit so schwer war, dass sie die Erholung wesentlich beeinträchtigte. Ein kurzes Unwohlsein von ein oder zwei Tagen reicht nicht aus. Wer jedoch – wie in Ihrem Fall – den grössten Teil der Ferien krank im Bett verbringt, gilt in der Regel als ferienunfähig.

Wichtig ist der Nachweis

Arbeitnehmende müssen belegen können, dass sie in den Ferien krank und deshalb nicht erholungsfähig waren. Dazu dient ein ärztliches Zeugnis, das die Erkrankung sowie die Ferienunfähigkeit bestätigt. Quittungen für Medikamente oder weitere Belege (z. B. Apothekenbesuche) können die Glaubwürdigkeit zusätzlich stärken.

Was gilt bei rückwirkendem Arztzeugnis?

Ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis – wie in Ihrem Fall – ist zwar zulässig, wird jedoch nicht immer akzeptiert. Vor allem dann nicht, wenn die ärztliche Einschätzung allein auf Ihren Aussagen basiert und keine Untersuchung im Krankheitszeitraum vorliegt. Besser wäre ein lokales Zeugnis aus dem Ferienland gewesen.

Gespräch suchen – und gut dokumentieren

Versuchen Sie, mit Ihrem Arbeitgeber offen zu sprechen. Bringen Sie Ihre Belege mit (z. B. Medikamentenquittungen), schildern Sie die Situation und betonen Sie, dass Sie sich in den Ferien nicht erholen konnten. Verweisen Sie auf den gesetzlichen Erholungszweck der Ferien. Möglich ist auch, gemeinsam eine Zweitmeinung durch einen unabhängigen Arzt einzuholen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht einlenkt?

Wenn der Arbeitgeber Ihren Anspruch nicht anerkennt, bleibt Ihnen der Weg zur kantonalen Schlichtungsstelle. Diese prüft Ihre Beweise (Arztzeugnis, Belege, Reiseverlauf) und versucht, zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen.

Doch Vorsicht

Eine Schlichtung kann das Arbeitsverhältnis belasten – besonders wenn die Lage nicht eindeutig ist. In Ihrem Fall ist die Sachlage eher offen, da das Zeugnis nicht ausdrücklich von Ferienunfähigkeit spricht. Überlegen Sie daher gut, ob Sie den Schritt wagen möchten.

JUSTIS Tipp

Krankheit im Urlaub ist ärgerlich – rechtlich aber kein Grund zur Panik. Wenn Sie gut dokumentieren, dass Sie sich nicht erholen konnten, haben Sie gute Chancen, Ihre Ferientage nachzuholen. Und falls es zu einem Streit kommt: JUSTIS unterstützt Sie mit rechtlicher Einschätzung und Beratung – unbürokratisch und zuverlässig.

Gepostet am 6. Dezember 2016