Familie

Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2023

Ihr «Letzter Wille» - Wissenswertes rund ums Erbe und Testament

Weitere wissenswerte Aspekte zum Erbe, etwa zu dessen Ausschlagung, Anfechtung oder zu Auflagen und Bedingungen finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis: Sie können über Ihr Vermögen frei verfügen und sind nicht zum Sparen verpflichtet, selbst wenn Sie bereits bestimmte Beträge an Ihre Erben und Vermächtnisnehmer in Ihrem Testament zugeteilt haben. Bei Ihrem Ableben wird nur das Vorhandene verteilt!

Anfechtung

Testamente können innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Inhalts und des Ungültigkeitsgrundes angefochten werden.

Auflagen oder Bedingungen

Sie können in Ihrem Testament oder Erbvertrag Auflagen oder Bedingungen verfügen. Diese dürfen jedoch nicht unsittlich oder rechtswidrig sein. Wird ein Tier mit einer Zuwendung bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, dass der Tierhalter für das Tier tiergerecht zu sorgen hat.

Ausgleich von Pflegeleistungen

Wenn zu Lebzeiten keine Regelung getroffen wurde und auch aus dem Testament oder Erbvertrag nichts anderes hervorgeht, erhält der Erbe, der den Erblasser gepflegt hat, nichts für die erbrachten Pflegeleistungen. Viele Erbengemeinschaften vereinbaren aber freiwillig eine Entschädigung für den Pflegenden. Pro Senectute geht von einem Stundensatz von zirka CHF 25.- aus. Jede andere Vereinbarung ist aber möglich.

Ausgleichung

Zum Nachlassvermögen werden alle lebzeitigen Vermögenszuwendungen an die gesetzlichen Erben (z.B. durch Erbvorbezüge) hinzugerechnet. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass der Erblasser alle Nachkommen gleich behandeln wollte. Folglich muss eine Ausgleichung stattfinden, es sei denn, der Erblasser hat eine Befreiung der Ausgleichungspflicht angeordnet.

Auslegung

Ist der wirkliche Wille des Erblassers nicht eindeutig bestimmbar, so wird das Testament ausgelegt (Wortlaut als Ausgangspunkt).

Ausschlagung

Jeder Erbe erwirbt die Erbschaft oder schlägt sie aus. Ausschlagungen kommen vor, wenn die Erben wissen, dass der Erblasser hoch verschuldet war. Denn mit der Erbschaft erben Sie nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Um nicht für diese aufkommen zu müssen, muss die Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Frist dafür beträgt 3 Monate.

Begünstigung des Ehepartners

Sie können Ihren Ehegatten unter anderem begünstigen, indem Sie ihm die Nutzniessung z.B. ihrer Eigentumswohnung gewähren. Falls nichts anderes definiert ist, gilt diese Verfügung bis zur Wiederverheiratung oder dem Tod des überlebenden Ehepartners. Danach geht die Wohnung in den Besitz Ihrer Nachkommen über.

Eine Begünstigung kann aber auch dadurch erfolgen, dass die weiteren Erben auf Ihren Pflichtteil gesetzt werden.

Darüber hinaus kann mit einer Kombination aus Ehe-/Erbvertrag der Ehepartner grösstmöglich begünstigt werden. Kontaktieren Sie einen Anwalt, wenn Sie mehr dazu wissen möchten.

Demenzklausel

In Ehe- und Erbverträgen vereinbaren Ehegatten häufig, dass die andere Seite das Maximum erhalten soll, es sei denn, dass einer der beiden dement wird. Diese Klausel wird aufgenommen, um nicht für die oft hohen Pflegekosten aufkommen zu müssen. Pflegebedürftige müssen für diese selbst aufkommen, solange sie über Vermögen verfügen.

Ersatzerben oder Ersatzvermächtnisnehmer

Sie können zusätzlich eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis zukommen soll, falls der Erbe oder Vermächtnisnehmer vorverstirbt oder das Erbe ausschlägt. Diese sind dann Ersatzerben oder Ersatzvermächtnisnehmer.

Keine Verteilung ohne Erbeinsetzung

Es kommt immer wieder vor, dass Erblasser in ihrem Testament einzelne Vermögensgegenstände an Personen (Vermächtnisnehmer) verteilen, ohne Erben einzusetzen (weder Allein- noch Miterben). Dies ist problematisch, da Vermächtnisnehmer nicht für allfällige Schulden des Verstorbenen aufkommen müssen - im Gegensatz zu Erben. Ohne die Klärung der Erbenstellung bleibt auch offen, wer das weitere Vermögen erhält, welches er nicht im Testament aufgeführt oder erst nach Testamentserrichtung hinzuerworben hat. In diesen Fällen muss das zuständige Gericht erst unter Anwendung der gesetzlichen Erbfolge ermitteln, welche Personen als Erben in die Rechtsstellung des Verstorbenen nachrücken und die genauen Quoten festlegen.

Konto

Tipp: In vielen Fällen werden die Konten des Verstorbenen, auch die gemeinsamen Konten, im Erbfall gesperrt. Damit es beispielsweise dem Ehepartner dennoch möglich ist, via dem gemeinsamen Konto laufende Rechnungen zu bezahlen, ist es hilfreich, zu Lebzeiten ein Oder- Konto zu eröffnen. Bei diesem ist es jedem der beiden Ehepartner möglich, eine Zahlung mit lediglich einer Unterschrift auszulösen (anders bei einem Und-Konto: hier müssen bei einer Zahlung beide Konto-Inhaber unterschreiben). Besteht kein Oder-Konto, ist es empfehlenswert, eine Bankvollmacht für eine Vertrauensperson auszustellen, die über den Tod hinausgeht.

Mietvertrag

  1. Vermieter stirbt: Der Mietvertrag wird grundsätzlich vererbt. Soll das Mietverhältnis aufgelöst werden, muss es von den Erben gekündigt werden.

  2. Mieter stirbt: die Erben werden automatisch Mieter. Ihnen steht jedoch ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu.

Nacherben

Sie können einen oder mehrere Erben („Vorerben“) verpflichten, die Erbschaft zu einem festgelegten Zeitpunkt (meistens Tod des Vorerben) an einen oder mehrere Nacherben herauszugeben.
Der Nacherbe kann über die Erbschaft frei verfügen; weitere Einflussnahmen des Erblassers sind nicht zulässig.

Nutzniessung

Die berechtigte Person kann den Vermögenswert (z.B. eine Wohnung oder Haus) nutzen und die daraus erzielten Erträge verwenden. Sie darf ihn jedoch nicht verkaufen.
Beispiel: Der überlebende Ehegatte erhält das Nutzniessungsrecht an der ehelichen Wohnung bis zu dessen Tod.

Schenkung

Bei einer Schenkung wird ein Vermögenswert unentgeltlich jemandem zugewandt.
Wenn nicht ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreit wird, müssen Schenkungen bei der Erbteilung ausgeglichen werden. Wenn eine Befreiung vorliegt, wird nur geprüft, ob die Pflichtteile eingehalten wurden.

Wichtiger Hinweis: Bei einer gemischten Schenkung ist ein Teil der Vermögenszuwendung entgeltlich, ein anderer unentgeltlich (häufig bei Liegenschaften).

Beispiel: Die verwitwete Mutter Anna „verkauft“ ihrem Sohn Lukas eine Liegenschaft für CHF 75'000, die Hälfte des üblichen Verkehrswertes von CHF 150'000.- . Sie ist sich der Bevorzugung ihres Sohnes gegenüber ihrer Tochter Nina auch bewusst.

Die Liegenschaft nimmt stetig an Wert zu. Zum Zeitpunkt des Todes der Mutter Anna beträgt er CHF 300'000.- . Ihre Tochter Nina ist der Meinung, dass eine Ausgleichung stattfinden muss. Lukas beharrt darauf, dass er die Liegenschaft gekauft hat.

Laut Rechtsprechung ist der Wert der Liegenschaft zum Todeszeitpunkt entscheidend: Um auszurechnen, welchen Betrag Lukas seiner Schwester Nina schuldet, wird die Quotenmethode angewandt: Bei dieser wird der Wert der veräusserten Liegenschaft (hier Haus und Grundstück) beim Erbgang (CHF 300'000.-) mal den effektiv geschenkten Teilbetrag bei Vertragsabschluss (CHF 150'000 - CHF 75'000 = CHF 75'000) gerechnet und durch den Wert des Gegenstandes bei Vertragsabschluss (CHF 150'000) geteilt.

Hier: CHF 300'000 x CHF 75'000 : CHF 150'000 = CHF 150'000
Lukas hat seiner Schwester Nina somit den Betrag von CHF 150'000.- auszugleichen.

Falls die Mutter in ihrem Testament eine Ausgleichung ausdrücklich ausgeschlossen hat, muss Lukas seiner Schwester Nina kein Geld ausbezahlen.

Zu Schwierigkeiten kommt es, wenn Lukas Umbau- und Renovierungsarbeiten vorgenommen hat, die den Wert erhöhen. In derartig komplizierten Fällen empfehlen wir, anwaltlichen Rat beizuziehen.

Schwarzgeld

Sollte der Erblasser über Schwarzgeld verfügt haben, das nun nach seinem Tod zum Vorschein kommt, ist es an den Erben, dies den Steuerbehörden mitzuteilen. Den Erben wird eine geringere Nachsteuer erhoben werden als im Normalfall üblich. Vom geerbten Betrag müssen sie lediglich die letzten drei Jahre (vor dem Tod des Erblassers) versteuern.

Vermächtnis / Legat

Sie können jemandem, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensteil als Vermächtnis zuwenden (Begünstigung von Personen, die nicht zur Erbengemeinschaft gehören).

Die Einsetzung von Erben und ein Vermächtnis sind verschieden, auch wenn die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ im Sprachgebrauch oft gleichbedeutend verwendet werden. Soll der Bedachte nur einen oder mehrere Gegenstände erhalten, darüber hinaus aber nichts mit dem Nachlass zu tun haben, dürfen Sie ihn nicht als Erben einsetzen, sondern müssen ihm den Vermögensgegenstand als Vermächtnis zuwenden. Einem Vermächtnisnehmer können Sie jedoch auch z.B. die Nutzniessung ihrer Wohnung einräumen, oder ihn von Verbindlichkeiten befreien, beispielsweise indem Sie im Testament festhalten, dass Sie seine Schulden übernehmen.

Der Vermächtnisnehmer erhält nur die ihm zugesprochenen Gegenstände aus dem Nachlass. Er tritt nicht in die mit der Erbenstellung verbundenen Rechte und Pflichten ein, sodass er beispielsweise auch nicht für die Nachlassschulden haftet. Es ist jedoch möglich, einem Erben zusätzlich ein Vorvermächtnis zukommen zu lassen.

Zunächst wird das Vermächtnis Bestandteil der Erbschaft. Da es nicht direkt an den Begünstigten fällt, muss es der Vermächtnisnehmer von den Erben herausverlangen.

Wichtiger Hinweis: Achten Sie deshalb bei der Formulierung genau auf die Unterscheidung «vermachen» und «vererben».

Widerruf

Ihr eigenhändiges Testament können Sie widerrufen, indem Sie es zerstören, durchstreichen oder durch ein neues, später datiertes Testament „ersetzen“. In letzterem Fall wird das früher Erstellte nicht angewendet.

Willensvollstrecker

Sie können in Ihrem Testament eine oder mehrere Personen mit der Vollstreckung Ihres Willens beauftragen (Einsetzen eines sogenannten Willensvollstreckers). Sie können jede geeignete Person beauftragen, der Sie vertrauen, beispielsweise auch Ihren Partner oder einen Miterben. Da in diesem Fall aber unter Umständen die Gefahr einer Interessenskollision besteht, ist die Benennung eines ausserhalb der Erbengemeinschaft stehenden Willensvollstreckers in der Regel vorzuziehen.

Beispiel: Ich beauftrage für meinen Nachlass Herrn Rechtsanwalt Fischer, ersatzweise einen anderen Rechtsanwalt seiner Kanzlei, mit der Willensvollstreckung. Die Willensvollstreckung ist auf die Abwicklung der Nachlassauseinandersetzung begrenzt.

Gepostet am 17. Oktober 2023