Wohnen

Zuletzt aktualisiert am 18. April 2025

Reparaturen in der Mietwohnung: Wer zahlt was?

Der Geschirrspüler streikt, die Waschmaschine rumpelt, der Duschschlauch verabschiedet sich beim Frühjahrsputz? Ob und wann Mieterinnen und Mieter für Reparaturen selbst zahlen müssen, ist klar geregelt – auch in der Schweiz.

Auf einen Blick

  • Kleine Reparaturen wie Duschschlauch, WC-Brille oder Glühbirne sind Sache der Mietenden – sofern sie ohne Fachkenntnisse machbar sind.

  • Bei grösseren Defekten wie kaputten Geräten oder Leitungen ist die Vermietung zuständig – vorausgesetzt, Sie melden den Mangel umgehend und schriftlich.

  • Ersatzgeräte dürfen gebraucht sein – müssen aber gleichwertig sein. Ist das nicht zumutbar, können Sie eine Mängelanzeige machen.

Kleiner Unterhalt: Was Mietende zahlen müssen

Laut Obligationenrecht (OR) sind Mietende für den sogenannten kleinen Unterhalt verantwortlich. Dazu zählen:

  • Glühbirnen auswechseln
  • Duschschläuche oder WC-Brillen ersetzen
  • Scharniere ölen
  • Abflüsse mit Hausmitteln entstopfen

Als Faustregel gilt: Was ohne Spezialwissen und mit geringem Aufwand reparierbar ist, ist Sache der Mietenden. Kantonal können jedoch Unterschiede bestehen.

Grössere Reparaturen: Vermietende in der Pflicht

Geht ein grösseres Gerät kaputt – etwa die Waschmaschine oder der Geschirrspüler – oder betrifft der Schaden zentrale Leitungen, ist dies Aufgabe der Vermietenden. Wichtig:

  • Den Mangel umgehend und schriftlich melden
  • Keine Reparatur selbst beauftragen
  • Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos

Stellt Ihnen die Vermietung trotz fehlendem Verschulden eine Rechnung, können Sie diese zurückweisen. Bei Nichtbehebung kann unter Umständen Mietzinsreduktion verlangt werden (Art. 259d OR).

Tipp: Tauchen plötzlich Mängel auf, finden Sie auf JUSTIS eine passende Vorlage für eine Mängelanzeige während der Mietdauer.

Ersatzgerät: Muss es neu sein?

Beim Einzug in eine Mietwohnung werden in der Regel gebrauchte Geräte übernommen. Die Vermietung darf defekte Geräte auch durch gleichwertige Gebrauchtmodelle ersetzen. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn das Ersatzgerät im Vergleich deutlich minderwertiger ist (z. B. ein deutlich kleinerer Kühlschrank ohne Gefrierfach).

Machen Sie auch hier umgehend eine schriftliche Mängelanzeige, wenn das Ersatzgerät nicht zumutbar ist.

Weitere Tipps und Hinweise

  • Prüfen Sie Mietvertrag und allfällige Gerätelisten genau.
  • Halten Sie jegliche Kommunikation mit der Vermietung schriftlich fest.
  • Bei Unsicherheiten: Mieterverband oder Schlichtungsbehörde kontaktieren.
  • Bei grösseren Konflikten: Rechtsschutzversicherung hilft, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

JUSTIS Tipp

Ob Duschkopf oder defekte Waschmaschine: Wer was bezahlen muss, ist oft klar geregelt – aber nicht immer offensichtlich. Dokumentieren Sie Mängel schriftlich und holen Sie im Zweifel rechtliche Unterstützung. Mit JUSTIS wissen Sie, worauf Sie Anspruch haben – und wie Sie ihn durchsetzen.

Gepostet am 28. April 2017