Der Geschirrspüler streikt, die Waschmaschine rumpelt, der Duschschlauch verabschiedet sich beim Frühjahrsputz? Ob und wann Mieterinnen und Mieter für Reparaturen selbst zahlen müssen, ist klar geregelt – auch in der Schweiz.
Kleine Reparaturen wie Duschschlauch, WC-Brille oder Glühbirne sind Sache der Mietenden – sofern sie ohne Fachkenntnisse machbar sind.
Bei grösseren Defekten wie kaputten Geräten oder Leitungen ist die Vermietung zuständig – vorausgesetzt, Sie melden den Mangel umgehend und schriftlich.
Ersatzgeräte dürfen gebraucht sein – müssen aber gleichwertig sein. Ist das nicht zumutbar, können Sie eine Mängelanzeige machen.
Laut Obligationenrecht (OR) sind Mietende für den sogenannten kleinen Unterhalt verantwortlich. Dazu zählen:
Als Faustregel gilt: Was ohne Spezialwissen und mit geringem Aufwand reparierbar ist, ist Sache der Mietenden. Kantonal können jedoch Unterschiede bestehen.
Geht ein grösseres Gerät kaputt – etwa die Waschmaschine oder der Geschirrspüler – oder betrifft der Schaden zentrale Leitungen, ist dies Aufgabe der Vermietenden. Wichtig:
Stellt Ihnen die Vermietung trotz fehlendem Verschulden eine Rechnung, können Sie diese zurückweisen. Bei Nichtbehebung kann unter Umständen Mietzinsreduktion verlangt werden (Art. 259d OR).
Tipp: Tauchen plötzlich Mängel auf, finden Sie auf JUSTIS eine passende Vorlage für eine Mängelanzeige während der Mietdauer.
Beim Einzug in eine Mietwohnung werden in der Regel gebrauchte Geräte übernommen. Die Vermietung darf defekte Geräte auch durch gleichwertige Gebrauchtmodelle ersetzen. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn das Ersatzgerät im Vergleich deutlich minderwertiger ist (z. B. ein deutlich kleinerer Kühlschrank ohne Gefrierfach).
Machen Sie auch hier umgehend eine schriftliche Mängelanzeige, wenn das Ersatzgerät nicht zumutbar ist.
Ob Duschkopf oder defekte Waschmaschine: Wer was bezahlen muss, ist oft klar geregelt – aber nicht immer offensichtlich. Dokumentieren Sie Mängel schriftlich und holen Sie im Zweifel rechtliche Unterstützung. Mit JUSTIS wissen Sie, worauf Sie Anspruch haben – und wie Sie ihn durchsetzen.
Gepostet am 28. April 2017