Versicherungen

Zuletzt aktualisiert am 19. April 2025

Wer bezahlt, wenn Kinder etwas kaputt machen?

Ob beim Spielen, Toben oder durch Ungeschicklichkeit – Kinder verursachen schnell Schäden. Doch wer haftet, wenn etwas zu Bruch geht? Und was gilt rechtlich in der Schweiz?

Auf einen Blick

  • Kinder haften erst, wenn sie urteilsfähig sind – meist ab etwa neun Jahren, je nach Einzelfall.

  • Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt viele Schäden – aber nicht bei vorsätzlichem Verhalten.

  • Eltern haften nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht – ansonsten bleiben Schäden evtl. unbezahlt.

1. Ist das Kind urteilsfähig, haftet es selber

Prinzipiell haftet ein Kind erst, wenn es urteilsfähig ist. Es sei denn, das Kind ist vermögend und es wäre unfair, dass der Geschädigte den Schaden allein tragen muss.

Urteilsfähig ist ein Kind, wenn es die Folgen seines Handelns einschätzen kann. Ab etwa neun Jahren wird dies angenommen – der Einzelfall entscheidet.

Beispiel: Ein 9-jähriges Kind verletzt beim Spielen mit Pfeil und Bogen ein anderes – das Gericht hält es für urteilsfähig und haftbar.

2. Eine Haftpflichtversicherung ist wichtig – aber schützt nicht alles

Wenn Kinder fahrlässig handeln

Bei unbeabsichtigten Schäden (Fahrlässigkeit) zahlt meist die Privathaftpflichtversicherung der Eltern – sofern eine Familiendeckung besteht.

Beispiel: Die 4-jährige Tochter kippt Schokomilch auf den Teppich – die Haftpflicht übernimmt Reinigung oder Ersatz.

Wenn Kinder vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln

Jugendliche haften für Schäden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Bei vorsätzlicher Sachbeschädigung verweigern Versicherer oft die Leistung.

Beispiel: Die 15-jährige Tochter sprayt ein Graffiti an eine Schulhauswand – sie muss selbst für den Schaden aufkommen.

Was, wenn das Kind nicht zahlen kann?

Eltern haften nicht automatisch. Der Geschädigte kann den Jugendlichen betreiben. Ein Verlustschein bleibt bis ins Erwachsenenalter bestehen.

3. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht wahrgenommen?

Ist das Kind nicht urteilsfähig, haften die Eltern – aber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Beispiel: Eltern lassen ein Kleinkind unbeaufsichtigt am Spielplatz – es verletzt ein anderes Kind. Die Eltern können haftbar sein.

4. Wann muss der Geschädigte selber zahlen?

Wenn das Kind nicht urteilsfähig ist und die Eltern ihre Aufsichtspflicht eingehalten haben, haften weder Kind noch Eltern. Die Haftpflicht zahlt nur freiwillig – nach Vertragslage.

JUSTIS Tipp

Ein Kind haftet nicht automatisch – Eltern auch nicht. Entscheidend sind Urteilsfähigkeit und Aufsicht. Eine gute Privathaftpflicht mit Familiendeckung schützt vor hohen Kosten. Im Zweifel lohnt sich eine juristische Einschätzung – wir helfen gerne weiter.

Gepostet am 29. September 2016