Verkehr

Zuletzt aktualisiert am 20. April 2025

Busse aus dem Ausland erhalten, obwohl jemand anderes gefahren ist? Das gilt in der Schweiz

Sie sind Fahrzeughalter in der Schweiz, und Ihr Auto war im Ausland unterwegs – aber nicht Sie sassen am Steuer. Trotzdem flattert Ihnen plötzlich ein Bussenbescheid ins Haus, ausgestellt auf Ihren Namen. Was nun? Müssen Sie die Busse bezahlen, obwohl jemand anderes die Verkehrsregelverletzung begangen hat

Auf einen Blick

  • Im Ausland wird meist der Fahrzeughalter angeschrieben – auch wenn nicht er selbst gefahren ist.

  • Die Busse kann abgewendet werden, wenn Sie die Personalien der fahrenden Person korrekt angeben.

  • Ignorieren kann teuer werden – Mahngebühren, Vollstreckung oder Probleme bei Wiedereinreise sind möglich.

Warum kommt die Busse zu Ihnen? Die Rolle des Fahrzeughalters

Wenn im Ausland (wie in Ihrem Fall in Österreich) eine Verkehrsübertretung begangen wird, die von einer Kamera erfasst wird (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung), identifizieren die Behörden das Fahrzeug über das Kennzeichen. Da das Auto auf Sie in der Schweiz zugelassen ist, werden die österreichischen Behörden Ihre Adresse über internationale Abkommen ermitteln und Ihnen als eingetragener Fahrzeughalter den Bussenbescheid zustellen.

In der Schweiz ist zwar grundsätzlich der Lenker für eine Übertretung verantwortlich. Im Ausland, wie auch in Österreich, wird aber zunächst oft der Halter kontaktiert, wenn der Lenker am Tatort nicht direkt identifiziert werden konnte.

Ihre Pflicht: Den tatsächlichen Lenker benennen

Auch wenn die Busse an Sie adressiert ist, sind Sie als Halter nicht automatisch für die Übertretung eines anderen verantwortlich. Der entscheidende Schritt ist, die Behörde im Ausland (hier: Österreich) darüber zu informieren, wer zum Zeitpunkt der Übertretung tatsächlich am Steuer sass.

  • Was tun: Nehmen Sie mit der auf dem Bussenbescheid angegebenen Stelle Kontakt auf. Informieren Sie schriftlich (Einschreiben empfohlen), dass Sie das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht selbst gelenkt haben.
  • Geben Sie die Personalien bekannt: Teilen Sie der Behörde die vollständigen Personalien (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) der Person mit, die Ihr Fahrzeug gefahren hat. Legen Sie eine Kopie des Bussenbescheids bei.

Mit der Bekanntgabe des tatsächlichen Lenkers verschieben Sie die Verantwortung für die Busse korrekt auf die Person, die die Übertretung begangen hat. Die ausländische Behörde wird den Fall dann in der Regel mit dieser Person weiterverfolgen.

Was passiert, wenn Sie die Busse ignorieren oder den Lenker nicht benennen?

Ignorieren Sie den Bussenbescheid oder geben Sie den tatsächlichen Lenker nicht bekannt (weil Sie keinen Kontakt mehr haben oder die Person nicht kooperiert), kann dies unangenehme Folgen haben:

  • Mahnungen und höhere Kosten: Die ausländische Behörde wird weitere Mahnungen schicken, was zu zusätzlichen Gebühren und einer Erhöhung des ursprünglichen Bussenbetrags führt.
  • Vollstreckung in der Schweiz: Zwischen der Schweiz und vielen Ländern, darunter Österreich, bestehen Abkommen zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Verkehrsbussen. Übersteigt der Bussenbetrag inklusive Gebühren eine bestimmte Schwelle (ca. 70–80 Euro/CHF), kann Österreich die Vollstreckung der Forderung in der Schweiz beantragen.
  • Probleme bei Wiedereinreise: Bleibt die Busse offen, kann bei der Wiedereinreise eine sofortige Bezahlung verlangt, die Weiterreise verweigert oder sogar das Fahrzeug beschlagnahmt werden.

Sie haben bezahlt – was nun? Geld zurückfordern

Wenn Sie die Busse, sei es aus Bequemlichkeit oder weil die Bekanntgabe des Lenkers nicht möglich war, selbst bezahlt haben, haben Sie grundsätzlich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückforderung des Betrags von der Person, die die Übertretung begangen hat. Da Sie die Leistung für jemand anderen erbracht haben, besteht ein Bereicherungsanspruch oder ein Anspruch aus dem zugrundeliegenden Leihverhältnis. Wenn die Person nicht freiwillig zahlt, müssten Sie den Betrag rechtlich einfordern, was bei fehlendem Kontakt schwierig sein kann.

JUSTIS Rechtsschutz-Tipp

Erhalten Sie eine Busse aus dem Ausland, obwohl jemand anderes gefahren ist? Dann reagieren Sie rasch – und informieren Sie die ausländische Behörde korrekt. So vermeiden Sie zusätzliche Kosten. Wir helfen Ihnen mit einer rechtlichen Ersteinschätzung oder einem Musterschreiben weiter.

Gepostet am 29. September 2016