Sie sind Fahrzeughalter in der Schweiz, und Ihr Auto war im Ausland unterwegs – aber nicht Sie sassen am Steuer. Trotzdem flattert Ihnen plötzlich ein Bussenbescheid ins Haus, ausgestellt auf Ihren Namen. Was nun? Müssen Sie die Busse bezahlen, obwohl jemand anderes die Verkehrsregelverletzung begangen hat
Im Ausland wird meist der Fahrzeughalter angeschrieben – auch wenn nicht er selbst gefahren ist.
Die Busse kann abgewendet werden, wenn Sie die Personalien der fahrenden Person korrekt angeben.
Ignorieren kann teuer werden – Mahngebühren, Vollstreckung oder Probleme bei Wiedereinreise sind möglich.
Wenn im Ausland (wie in Ihrem Fall in Österreich) eine Verkehrsübertretung begangen wird, die von einer Kamera erfasst wird (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung), identifizieren die Behörden das Fahrzeug über das Kennzeichen. Da das Auto auf Sie in der Schweiz zugelassen ist, werden die österreichischen Behörden Ihre Adresse über internationale Abkommen ermitteln und Ihnen als eingetragener Fahrzeughalter den Bussenbescheid zustellen.
In der Schweiz ist zwar grundsätzlich der Lenker für eine Übertretung verantwortlich. Im Ausland, wie auch in Österreich, wird aber zunächst oft der Halter kontaktiert, wenn der Lenker am Tatort nicht direkt identifiziert werden konnte.
Auch wenn die Busse an Sie adressiert ist, sind Sie als Halter nicht automatisch für die Übertretung eines anderen verantwortlich. Der entscheidende Schritt ist, die Behörde im Ausland (hier: Österreich) darüber zu informieren, wer zum Zeitpunkt der Übertretung tatsächlich am Steuer sass.
Mit der Bekanntgabe des tatsächlichen Lenkers verschieben Sie die Verantwortung für die Busse korrekt auf die Person, die die Übertretung begangen hat. Die ausländische Behörde wird den Fall dann in der Regel mit dieser Person weiterverfolgen.
Ignorieren Sie den Bussenbescheid oder geben Sie den tatsächlichen Lenker nicht bekannt (weil Sie keinen Kontakt mehr haben oder die Person nicht kooperiert), kann dies unangenehme Folgen haben:
Wenn Sie die Busse, sei es aus Bequemlichkeit oder weil die Bekanntgabe des Lenkers nicht möglich war, selbst bezahlt haben, haben Sie grundsätzlich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückforderung des Betrags von der Person, die die Übertretung begangen hat. Da Sie die Leistung für jemand anderen erbracht haben, besteht ein Bereicherungsanspruch oder ein Anspruch aus dem zugrundeliegenden Leihverhältnis. Wenn die Person nicht freiwillig zahlt, müssten Sie den Betrag rechtlich einfordern, was bei fehlendem Kontakt schwierig sein kann.
Erhalten Sie eine Busse aus dem Ausland, obwohl jemand anderes gefahren ist? Dann reagieren Sie rasch – und informieren Sie die ausländische Behörde korrekt. So vermeiden Sie zusätzliche Kosten. Wir helfen Ihnen mit einer rechtlichen Ersteinschätzung oder einem Musterschreiben weiter.
Gepostet am 29. September 2016