Reisen

Zuletzt aktualisiert am 19. Mai 2021

Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook

Sind Sie von der Insolvenz der Thomas Cook Group betroffen? Was können Sie jetzt tun?

Was ist vorgefallen?

Die Thomas Cook Group plc ist aufgrund gescheiterter Verhandlungen zur Rekapitalisierung insolvent und daher gezwungen, auf Notgeschäftsführung umzustellen.

Folgende Tochterunternehmen sind von dieser Insolvenz nicht betroffen (Stand 24.09.2019):

DER Touristik Gruppe (Dertour/Meiers/ITS/JAHN/Travelix/ADAC Reisen), FTI-Gruppe (5vor Flug/BigXTRA /FTI), Schauinsland Reisen, TUI-Gruppe, LMX Reisen, VTOURS, AMEROPA, Alltours (inkl. Byebye), ETI Reisen, L'TUR, TROPO, OLIMAR, HLX, TOUR VITAL, Aldiana.

Was bedeutet dies nun für Sie als Betroffener?

In einem ersten Schritt ist zu unterscheiden, ob Sie die Reise bei einem Anbieter aus Deutschland oder der Schweiz gebucht haben.

Deutschland

Sowohl Thomas Cook als auch die deutschen Tochterunternehmen Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Air Marin und Thomas Cook Signature haben erklärt, dass man nicht garantieren könne, dass Reisen, die erst noch stattfinden, noch durchgeführt werden. Der Verkauf von Reisen wurde ebenfalls gestoppt.

Die deutsche Tochter Condor hält ihren Flugbetrieb hingegen aufrecht. Ein von Condor beantragter Überbrückungskredit wird jedoch derzeit von der deutschen Bundesregierung geprüft. Condor darf allerdings aus rechtlichen Gründen Urlauber, die mit Thomas-Cook-Veranstaltern gebucht haben, nicht mehr an ihr Reiseziel bringen.

Die Rückholaktion namens «Matterhorn» der britischen Regierung bezieht sich nur auf britische Kunden von Thomas Cook. Während in Grossbritannien der Staat für die Rückholung gestrandeter Urlauber aus dem Ausland aufkommt, springt bei Pauschalreisenden aus Deutschland im Fall einer Insolvenz des Veranstalters ein Versicherer des Reiseveranstalters ein und übernimmt die Rückreisekosten (sog. Sicherungsschein). Wichtig: Kümmern Sie sich selbständig um eine Rückreise, ist unbedingt darauf zu achten, die Kosten so gering wie möglich zu halten, da nur notwendige Aufwendungen erstattet werden.

Den Sicherungsschein erhalten Reisende vor Urlaubsbeginn als Nachweis, dass sich der Veranstalter für den Fall des Konkurses abgesichert hat. Das Dokument muss auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt oder an sie angeheftet sein. Es gibt Auskunft darüber, welche Bank die Bürgschaft übernommen hat oder welche Versicherung im Falle des Konkurses zahlt. Bei Kunden, die trotz der gesetzlichen Verpflichtung keinen Sicherungsschein erhalten haben, besteht allenfalls die Möglichkeit, dass ihr Veranstalter eine private Versicherung abgeschlossen hat.

Erstattet wird im Falle des Veranstalterkonkurses immer nur der Reisepreis für ausfallende Leistungen sowie die Aufwendungen für die Rückreise. Entschliessen Sie sich, Ihre Reise nicht abzubrechen, sondern am Urlaubsort zu bleiben und für Unterkunft und Verpflegung erneut zu zahlen, können Sie diesen Betrag nicht gegenüber dem Versicherer geltend machen.

Zwingt Sie der Hotelleiter jedoch, das Hotel zu verlassen und die Unterkunft noch einmal zu bezahlen, haben Sie keine Wahl: Sie müssen zahlen und dann sofort Ihre Koffer packen. Diese Kosten hat der Versicherer zu erstatten, ebenso wie die Kosten für die Rückreise selbst und eine gleichwertige Ersatzunterkunft bis zum nächstmöglichen Rückreisetermin sowie weitere Auslagen wie beispielsweise Telefonate.

Schweiz

In der Schweiz ist Thomas Cook mit der Fluglinie Condor und Neckermann Reisen präsent. Diese sind ebenfalls unmittelbar von der Insolvenz betroffen.

Bei den gebuchten Pauschalreisen greift wie in Deutschland die Versicherung des Veranstalters. Dies können private Versicherungen oder der Garantiefonds des Schweizerischen Reisebüroverbandes sein. Diese Versicherung soll das Ziel haben, Touristen, die eine Pauschalreise gebucht haben, vor den Folgen einer Insolvenz des Reiseveranstalters abzusichern.

Konkret bedeutet dies: Auch wenn die Reise ausfällt, bekommen Reisende ihr Geld zurück, da die Buchung versichert ist. Pauschalreisende, die schon verreist sind, haben Anspruch auch vor Ort im Hotel bleiben zu können und die Ferien weiterhin wie geplant zu verbringen, bis eine geeignete Rückreise organisiert ist. Der Versicherer ist im Fall einer Insolvenz auch dafür zuständig, Pauschalreisende im Notfall mithilfe des Reisesicherungs-Fonds zurückzubringen.

Wichtig: Die Deckung des Reisefonds beträgt nur 110 Millionen Euro. Bei der grossen Anzahl von Betroffenen ist demzufolge leider die Wahrscheinlichkeit gross, dass die offenen Forderungen von Reisenden nicht gedeckt werden können.

Diese offenen Forderungen fallen dann in die Konkursmasse, wobei die Auflösung eines solch grossen Unternehmens oftmals mehrere Jahre dauert mit dem Ergebnis, dass die Betroffenen mangels Geschäftsvermögens nichts mehr erhalten.

Was muss ich jetzt tun?

Falls Sie bereits in den Ferien sind, melden Sie sich beim Reiseveranstalter und prüfen Sie, ob Sie im Besitz eines sog. Sicherungsscheins sind bei Reisen, welche in Deutschland gebucht worden sind. Darauf ist das Versicherungsunternehmen angegeben, an welches Sie Ihre Forderung richten können. Bei Reisen, welche in der Schweiz gebucht worden sind, können Sie sich ebenfalls an die Versicherung wenden – hier ist es die Zürich Versicherung mit Sitz in Frankfurt. Bewahren Sie alle Dokumente sorgfältig auf.

Sollten Sie die Reise erst antreten, so sollten Sie sich unbedingt vor Abreise vergewissern, ob Ihr Reiseveranstalter den Dienstleister (Flug, Hotel etc.) bezahlt hat.

Prüfen Sie zudem, ob allenfalls Ihre private Reiseversicherung oder die Kreditkartenfirma, mit welcher Sie die Reise bezahlt haben, die Kosten übernimmt. Die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen resp. Allgemeinen Vertragsbedingungen geben Auskunft darüber, ob ein versichertes Ereignis vorliegt. Bitte beachten Sie dabei unbedingt die darin genannten Meldefristen.

Versicherungsdeckung bei JUSTIS

Das reine Inkasso von unbestrittenen Forderungen ist in der Regel nicht versichert. Wir helfen Ihnen aber gerne im Rahmen einer Rechtsauskunft. Darüber hinausgehende Leistungen werden wir dann überprüfen.

Tipp

Bitte beachten Sie die Webseiten der insolventen Reiseanbieter. Hier finden Sie aktuelle Informationen zum Stand des Insolvenzverfahrens.

Autorin: Regula Mohr, Rechtsanwältin
Stand: 24. September 2019

Auch wenn bezüglich der Korrektheit der vorliegenden Informationen die grösstmögliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, können Fehler trotzdem passieren. Die Angaben erfolgen daher ohne Gewähr.

Gepostet am 24. September 2019