Hausrenovation: Muss sich Ex-Mann an Kosten beteiligen?

Ich bin von meinem Mann geschieden und lebe mit den Kindern in unserem gemeinsamen Haus. Laut Scheidungskonvention kann ich bis zu deren Volljährigkeit darin wohnen bleiben. Danach muss das Haus verkauft und der Kaufpreis zwischen mir und meinem Ex-Mann aufgeteilt werden. Wenn ich das Haus für mich beanspruche, muss ich meinem Ex-Mann die Hälfte des Kaufpreises bezahlen. Es stehen nun aber Renovationsarbeiten in der Höhe von 3'600 Franken an. Muss mein Ex-Mann die Hälfte der Kosten tragen?

Intaktes Haus auf zwei Eigentumsflächen mit Gerüst, Farbroller, Schraubenschlüssel und zwei gleichen Münzstapeln.

Antwort:

In Ihrem Fall besteht eine hälftige Kostentragungspflicht bis zum Verkauf des gemeinsamen Hauses, da Ihr Ex-Mann und Sie das Haus je zur Hälfte besitzen. Wenn Sie nun die gesamten Kosten für die Renovation übernehmen, können Sie die Hälfte, die von ihrem Ex-Mann zu bezahlen ist, von ihm verlangen. Falls Sie den Betrag nicht vollumfänglich bezahlen und sich Ihr Ex-Mann auch nicht an den Kosten beteiligt, sind Sie dem Risiko ausgesetzt, dass das Bauunternehmen, das Ihr Haus renoviert, den Kostenanteil Ihres Ex-Mannes von Ihnen verlangt (wozu es auch berechtigt ist).

JUSTIS Tipp
Kosten im Miteigentum teilen & Handwerkerrechnungen beachten:

Bei im Miteigentum stehenden Liegenschaften müssen sich grundsätzlich beide (Ex-)Partner hälftig an den notwendigen Renovations- und Unterhaltskosten beteiligen. Begleichen Sie die Handwerkerrechnung als alleinbewohnendes Miteigentümer-Elternteil vorerst komplett, können Sie den halben Betrag vom Ex-Partner einfordern. Achtung bei der Bezahlung: Bezahlen Sie gegenüber den Handwerkern nur Ihren eigenen Anteil und verweigert der Ex-Partner seinen Teil, haften Sie als Miteigentümerin dem Bauunternehmen gegenüber in der Regel solidarisch – das Unternehmen kann die verbleibende Restsumme rechtlich somit trotzdem von Ihnen einfordern.

Gepostet am 29. September 2016