Kürzlich war meine Abwaschmaschine kaputt. Unser Hauswart liess deshalb einen Handwerker vorbei kommen. Dieser erledigte Reparaturen in insgesamt drei Wohnungen bei uns im Viertel. Muss ich nun die ganze Fahrpauschale (65 Franken) des Handwerkers bezahlen oder wird die Fahrpauschale durch drei verrechnet, da zwei meiner Nachbarn ebenfalls den gleichen Handwerker am selben Tag benötigten?
Antwort:
Je nachdem, ob Sie Mieterin oder Stockwerkeigentümerin sind, sieht die Situation rechtlich anders aus.
Sind Sie Mieterin und hat Ihr Hauswart den Handwerker beauftragt, müssen Sie weder die Fahrpauschalen noch die Reparaturkosten bezahlen. Diese Kosten sind vom Eigentümer respektive der Hausverwaltung zu tragen.
Wenn Sie aber Stockwerkeigentümerin der Wohnung sind, haben Sie grundsätzlich für die angefallenen Reparaturkosten aufzukommen. Die Fahrpauschale müsste jedoch, wie von Ihnen bereits erwähnt, durch drei geteilt werden, da diese nur einmal entstanden ist, aber drei Reparaturen vorgenommen wurden.
Als Mieterin oder Mieter müssen Sie Handwerker- und Fahrkosten grundsätzlich nicht bezahlen, wenn der Hauswart oder die Verwaltung den Handwerker beauftragt hat. Die Kosten für Reparaturen und Anfahrt gehören zum Unterhalt der Liegenschaft und fallen zu Lasten der Vermieterschaft. Ausnahme: Bei kleinem Unterhalt (z. B. Behebung von Schönheitsfehlern oder Bagatellen), den Sie selbst in Auftrag geben, tragen Sie die Anfahrtskosten. Wenn ein Handwerker bei einem Einsatz am selben Tag mehrere Wohnungen im Haus bedient, darf eine Anfahrtspauschale zudem nicht jedem Haushalt voll verrechnet werden, sondern muss aufgeteilt werden.
Gepostet am 12. Oktober 2016