Familie

Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2023

Ihr «Letzter Wille» - Glossar - Die wichtigsten Testament- und Erbschafts-Begriffe

Die wichtigsten Testament- und Erbschafts-Begriffe finden Sie in unserem Glossar kurz und leicht erklärt.

Adoptivkind

Ein Adoptivkind ist eigenen (leiblichen) Nachkommen erbrechtlich gleichgestellt. Mit der Adoption erlischt jedoch sein Erbrecht gegenüber seinen leiblichen Eltern.

Anwachsung

Hat der Erblasser in seinem Testament oder seinem Erbvertrag mehrere Erben bestimmt und fällt einer davon vor dem Erbfall weg, ohne dass ein Ersatzerbe bestimmt werden kann, wird dessen Erbanteil auf die verbleibenden Erben (im Verhältnis ihrer Erbquoten) aufgeteilt.

Auflage

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag seinen Erben oder Vermächtnisnehmern ein Tun oder Unterlassen auferlegen (z.B.: Grabpflege).

Aussereheliches Kind

Ein aussereheliches Kind hat uneingeschränktes Erbrecht zwischen seiner Mutter und deren Verwandtschaft. Hat der Vater das Kind anerkannt bzw. ist Vaterschaft in einem Gerichtsurteil festgestellt worden, besteht das Erbrecht auch gegenüber dem Vater und dessen Verwandtschaft.

Ausgleichung

Grundsätzlich müssen gesetzliche Erben die vom Erblasser zu Lebzeiten erhaltenen Erbvorbezüge untereinander ausgleichen. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser sie davon ausdrücklich befreit hat.

Auslegung

Das Gesetz bietet dem Erblasser die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge entsprechend seinen individuellen Wünschen zu gestalten. Möglicherweise mag es ihm jedoch nicht leicht fallen, seine Vorstellungen in dem Testament präzise zu formulieren. Ist der Inhalt nicht klar verständlich, wird durch eine Auslegung des Textes der rechtlich geltende Inhalt der letztwilligen Verfügungen ermittelt.

Ausschlagung

Bei einer Ausschlagung erklärt der Erbe, dass er die Erbschaft nicht annehmen will. Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate.

Bindungswirkung

Erbverträge sind grundsätzlich bindend und können nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder abgeändert werden.

Bedingung

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag Bedingungen festhalten, die zu erfüllen sind.

Ehevertrag

Durch einen Ehevertrag können Eheleute die Frage regeln, ob Vermögensgegenstände den Ehepartnern einzeln (Gütertrennung) oder gemeinsam (Gütergemeinschaft) gehören und ob beide Ehepartner Anrecht auf Vermögenswerte haben, die während der Ehe erwirtschaftet wurden (Errungenschaftsbeteiligung). Eine Ehevertrag kann vor oder nach der Eheschliessung abgeschlossen werden, muss aber öffentlich beurkundet sein.

Eigengut

Das Eigengut umfasst Vermögenswerte, die schon vor der Ehe vorhanden waren oder z.B. in Form von persönlichen Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe dazugekommen sind. Aber auch Genugtuungsansprüche, Ersatzanschaffungen für das Eigengut oder Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienen werden als Eigengut bezeichnet.

Eingesetzte Erben

Der Erblasser kann bis auf die einzuhaltenden Pflichtteile (Ausnahme: Enterbung) frei über sein Vermögen verfügen und natürliche und/oder juristische Personen als Erben einsetzen.

Enterbung

Eine Enterbung ist eine letztwillige Verfügung, durch die ein Verwandter oder der Ehegatte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Sie kann jedoch nur aufgrund triftiger Gründe vorgenommen werden (z.B. wenn der eigentliche Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser verübt hat).

Erbbescheinigung / Erbschein

Eine Erbbescheinigung ist eine dem Rechtsverkehr dienende amtliche Bescheinigung, die bekundet, wer Erbe ist. Es ist ein entscheidendes Legitimationspapier und wird vom Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person ausgestellt.

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben eines Erblassers bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass geht ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über (Gesamteigentümer). Sie entscheiden gemeinsam, was damit gemacht wird. Dabei gilt das Einstimmigkeitsprinzip (nicht Mehrheitsprinzip).

Erbenvertreter

Die Regelung, dass die Erben immer zwingend gemeinsam für den Nachlass verantwortlich sind, sorgt oftmals für Konflikte, da sich die Erben nicht einigen können. Deshalb hat jeder Erbe die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde die Einsetzung eines Erbenvertreters zu verlangen. Dieser hat die Aufgabe, die Erbengemeinschaft zu vertreten und handelt selbständig und unabhängig von den Erben.

Erbfähigkeit

Jeder Mensch kann Erbe werden, sogar der bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls erst gezeugte, aber nicht geborene Mensch. Auch juristische Personen (z.B. Organisation oder Firmen) können erben.

Erbfall

Tod des Erblassers.

Erblasser

Person, deren Vermögen mit ihrem Tod auf die Erben übergeht.

Erbschaftssteuer

Steuer, die beim Erhalten von Vermögen nach einem Erbfall anfällt. Die Steuersätze und Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad bzw. dem Verhältnis zum Erblasser (Ehegatte, eingetragener Partner) und sind ja nach Kanton unterschiedlich. Liegenschaften werden in dem Kanton besteuert, in dem sie sich befinden. Befinden sich die Liegenschaften jedoch im Ausland, kommt häufig ausländisches Recht zur Anwendung (Internationales Privatrecht).

Erbteilung

Jeder Miterbe kann jederzeit die Aufteilung des Nachlasses verlangen. Grundsätzlich können alle Erben frei vereinbaren, wer welche Vermögenswerte erhält, vorausgesetzt, alle sind damit einverstanden. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden (Gleichberechtigung, Losbildung, Zuweisung in Natura, etc.).

Erbunwürdigkeit

Bei besonders schweren Verfehlungen, beispielsweise wenn der Erbe versucht, den Erblasser zu töten, ist er unwürdig, Erbe zu sein.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen, welches öffentlich beurkundet und vor zwei Zeugen unterschrieben werden muss. Er ist eine bindende Vereinbarung zwischen einem Erblasser und einer anderen Person, ihm oder Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. Einem Vertragspartner kann eine Begünstigung versprochen werden. Ebenfalls im Erbvertrag geregelt werden kann ein Erbverzicht oder Erbauskauf.

Erbverzicht

Verwandte sowie der Ehegatte/Partner des Erblassers können durch einen Erbvertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.

Erbvorbezug

Zuwendung, die zu Lebzeiten des Erblassers an einen Erben gemacht wurde. Der Erbe muss sich diese auf seinen Erbteil anrechnen lassen (Ausgleichung). Es sei denn, er ist ausdrücklich davon befreit.

Errungenschaftsbeteiligung

Eheleute unterstehen dem gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Güterstand, sofern sie in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben. Dieser heisst Errungenschaftsbeteiligung. Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erworben bzw. erwirtschaftet werden wie z.B. Lohn, zählen zur Errungenschaft. Während das Eigengut weiterhin im Besitz des entsprechenden Ehepartners bleibt, gehören die Errungenschaften beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Ersatzerbe/-vermächtnisnehmer

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Ersatzerben/- vermächtnisnehmer bestimmen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis zufällt. Diese erhalten den Nachlass, falls der eigentliche Erbe oder Vermächtnisnehmer vorverstirbt oder das Erbe ausschlägt.

Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Zuwendung teilweise entgeltlich und teilweise mit Schenkungswillen unentgeltlich erfolgt. Das heisst, die Vertragspartner wissen, dass die Höhe des Wertunterschieds als Schenkung gilt.
Beispiel: Eine Mutter verkauft ihr Haus im Wert von CHF 400`000.- ihrem Sohn für CHF 250`000. Das heisst sie schenkt ihm damit CHF 150`000.-

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regeln des Zivilgesetzbuches (Art. 457 ff. ZGB). Neben den Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern sind allein die Verwandtschaftsverhältnisse mit dem Erblasser massgebend.

Gewillkürte Erbfolge

Der Erblasser kann nach seinem freien Willen andere Erben bestimmen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Die gewillkürte Erbfolge geht der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich vor. Allerdings erhalten die gesetzlichen Erben nach wie vor ihre Pflichtteile.

Gütergemeinschaft

Eine Gütergemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, bei dem zwischen Gesamtgut und Eigengut der Ehegatten unterschieden wird. Das Gesamtgut setzt sich aus dem Vermögen und den Einkünften der Ehegatten zusammen. Das Eigengut umfasst unter anderem die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sowie Genugtuungsansprüche. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft bedarf eines Ehevertrags.

Güterstand

Der Güterstand beschreibt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während einer Ehe. Es gibt den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Normalfall) sowie die vertragsmäßigen Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung (bestimmte Form notwendig).

Gütertrennung

Das Vermögen der Ehegatten bleibt während der Ehe getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein eigenes Vermögen und verfügt innerhalb der gesetzlichen Schranken darüber.

Herabsetzung

Verletzt der Erblasser den Pflichtteil eines gesetzlichen Erben, so kann dieser eine Herabsetzungsklage einreichen und seine Pflichtteilsverletzung geltend machen (das Testament ist nicht ohne Weiteres ungültig).

Internationales Privatrecht

Das internationale Privatrecht ist die Rechtsnorm, die bei Erbfällen mit Auslandsberührung (z.B. Ausländer stirbt in der Schweiz oder ein vererbtes Grundstück befindet sich in Frankreich) bestimmt, welches Recht der beteiligten Staaten anzuwenden ist.

Juristische Person

Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen, welche eine gesetzlich anerkannte rechtliche Selbstständigkeit besitzt, z.B. Verein, Aktiengesellschaft oder GmbH.

Kapitalisierung

Um Pflichtteile, Steuern usw. berechnen zu können, werden Wohnrecht, Nutzniessung oder auch Renten aufgrund statistischer Lebenserwartungen in einen einmaligen Kapitalisierungsbetrag umgerechnet (Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle).

Legat (siehe Vermächtnis)

Letztwillige Verfügung

Eine letztwillige Verfügung ist ein Testament.

Miterben

Mehrere Erben eines Erblassers bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zum gemeinschaftlichen Vermögen der Miterben.

Nacherbe

Person, die erst erbt, nachdem es ein Vorerbe für einen bestimmten Zeitraum nutzen konnte (bis zu dessen Tod, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wurde).

Nachkommen

Nachkommen sind alle direkten Abkömmlinge einer Person (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Nichteheliche Kinder und Adoptivkinder sind gleichgestellt.

Nachvermächtnisnehmer

Ebenso wie bei einem Erben kann auch bei einem Vermächtnis ein Nachfolger bestimmt werden (vgl. Nacherbe).

Nachlass

Der Nachlass ist das Gesamtvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, bestehend aus seinem positiven Vermögen und seinen Verbindlichkeiten (z.B. Schulden).

Nachlassverbindlichkeiten

Oberbegriff für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Erbschaftsverwaltungskosten.

Nutzniessung

Recht, die erhaltene bewegliche Sache, ein Grundstück, Rechte oder auch Vermögen voll zu nutzen (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen), jedoch ohne über sie zu verfügen. Das heisst sie dürfen weder verkauft noch verschenkt werden.

Oder-Konto (Auch-Konto)

Mehrere Personen sind Inhaber eines Bankkontos und jeder Kontoinhaber kann allein ohne Zustimmung der anderen darüber verfügen.

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass, der den gesetzlichen Erben nicht vorenthalten werden darf (Ausnahme: Enterbung).
Pflichtteilsberechtigte Personen
Pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen, der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die Eltern, wenn keine Nachkommen existieren.

Schenkungssteuer

Schenkungen unter lebenden Personen sind, je nach Kanton, unterschiedlich zu versteuern. Besteuert wird die beschenkte Person am Wohnort des Schenkers. Anders ist der Fall bei Liegenschaften, diese werden im Kanton, in dem sich das Grundstück befindet, versteuert.

Stamm

Die Verwandtschaftsverhältnisse werden in Stammesordnungen eingeteilt. Zu einem Stamm gehören all die Personen, die in gleicher Weise mit dem Erblasser verwandt sind.

  1. Stamm: Nachkommen und alle, die von diesen abstammen (Enkel, Urenkel)
  2. Stamm: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen)
  3. Stamm: Grosseltern und deren Nachkommen (Tanten, Onkel, Cousinen, Cousins)

Testament

Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene letztwillige Verfügung von Todes wegen, die geändert, aufgehoben oder widerrufen werden kann. Der Erblasser kann Erben einsetzen, Personen bei gewissen Voraussetzungen enterben oder Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Der Erblasser verändert durch das Testament in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Das Testament kann entweder als eigenständig handgeschriebene Erklärung oder öffentlich unter Mitwirkung einer Urkundsperson und zwei Zeugen verfasst werden. In einer Notsituation kann ein mündliches Testament zwei Zeugen mitgeteilt werden, die es sofort niederschreiben und bei Gericht hinterlegen.

Und-Konto

Mehrere Personen sind Inhaber eines Bankkontos, jedoch können die Kontoinhaber nur gemeinsam oder mit Zustimmung der anderen darüber verfügen.

Verfügbare Quote

Während die Pflichtteile der Nachkommen, der Eltern und des Ehepartners geschützt sind, kann der Erblasser über den Rest seines Vermögens (verfügbare Quote) frei verfügen.

Verfügung von Todes wegen

Oberbegriff für Testament und Erbvertrag.

Verfügungsfähigkeit

Das Recht, eine letztwillige Verfügung zu errichten. Grundsätzlich kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr dies tun.

Vermächtnis / Legat

Der Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag einer Person einzelne Vermögensgegenstände hinterlassen, z. B. ein Bankguthaben oder ein Grundstück. Der Vermächtnisnehmer hat von den Erben die Herausgabe zu verlangen.

Vermächtnisnehmer

Person, der durch ein Testament oder einen Erbvertrag ein Vermächtnis zugewendet wird.

Vermögensvertrag

Eingetragene Partnerschaften leben im Güterstand der Gütertrennung. Durch einen Vermögensvertrag kann der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbart werden (öffentliche Beurkundung nötig).

Verwandtschaft

Blutsverwandte sind diejenigen Personen, die durch eheliche oder nichteheliche Geburt voneinander oder einem gemeinsamen Eltern- oder Vorelternteil abstammen: Kinder, Eltern und Geschwister, aber auch Neffen und Nichten, Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen und deren Kinder (nicht verwandt sind die Angehörigen, mit denen der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren hat). Diese sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt (Ausnahme: adoptierte Kinder). Der verschwägerte Anhang wie Schwiegereltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Stiefvater, Stiefkinder, angeheiratete Tante oder Onkel erbt also bei gesetzlicher Erbfolge nichts.

Vorausvermächtnis

Ein Vermächtnis, das einem Erben zum Erbteil zusätzlich zugewendet wird.

Vorerbe

Der Erblasser kann zunächst sein Vermögen einer Person als Vorerben zuwenden und zugleich bestimmen, wer nach dem Vorerben das Vermögen erhalten soll. Das vorererbte Vermögen bleibt vom restlichen Vermögen des Vorerben getrennt; es hat möglichst unverändert an den Nacherben übertragen zu werden. Die daraus erzielten Vermögenswerte wie z.B. Mieteinnahmen dürfen jedoch vom Vorerben behalten und verbraucht werden.

Vorvermächtnisnehmer

Auch bei Vermächtnissen kann der Erblasser Vor- und Nachvermächtnisnehmer bestimmen.

Willensvollstrecker

Der Erblasser kann eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. Dadurch wird den Erben die Verwaltung und die Verfügung über den Nachlass entzogen und dem Willensvollstrecker zugewiesen. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten sind dieselben wie bei einem amtlichen Erbschaftsverwalter, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes verfügt. Der Willensvorstrecker stellt für den Erblasser ein wirksames Mittel zur Beachtung seines Willens nach dem Tod dar.

Wohnrecht

Das Wohnrecht ist das vom Eigentümer eingeräumte höchstpersönliche Recht, eine Wohnung/ein Haus zu bewohnen. Es erlischt spätestens mit dem Tod des Berechtigten.

Wohnsitz

Unter zivilrechtlichem Wohnsitz versteht man den Ort, an dem sich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Es ist der Ort, der den Mittelpunkt der Lebensführung bildet und ist in der Regel der Ort, an dem die Person wohnt.

Gepostet am 17. Oktober 2023