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Zuletzt aktualisiert am 9. Dezember 2025

Bewerbung mit KI – Darf ich mich von ChatGPT & Co. unterstützen lassen?

ChatGPT und andere KI-Tools revolutionieren den Arbeitsmarkt – auch in der Bewerbungsphase. Ist es juristisch zulässig, das Anschreiben und den Lebenslauf von einer Künstlichen Intelligenz erstellen oder optimieren zu lassen? Oder handelt es sich um eine unzulässige Täuschung gegenüber dem Arbeitgeber? Wir klären die Zulässigkeit des KI-Einsatzes in Ihrer Bewerbung nach Schweizer Recht und zeigen, welche rechtlichen Risiken Sie unbedingt vermeiden müssen, um das Vertrauensverhältnis nicht zu beschädigen.

Auf einen Blick

  • Grundsätzlich erlaubt: Der Einsatz von KI-Tools wie ChatGPT ist in der Schweiz nicht verboten. Sie dürfen die Technologie als Schreib- und Korrekturwerkzeug nutzen.

  • Wahrheitspflicht bleibt: Die Pflicht zur Wahrhaftigkeit (Art. 321a OR) liegt stets beim Bewerber. Sie haften persönlich für Falschangaben, erfundenen Fakten ("Halluzinationen") oder vorgetäuschte Kompetenzen.

  • Kein Ghostwriting: Nutzen Sie die KI als Assistenz und nicht als Ghostwriter. Eine vollständig durch KI generierte Bewerbung kann die Authentizität vermindern und bei einer späteren Entdeckung das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belasten.

KI in der Bewerbung – Was in der Schweiz erlaubt ist

Die Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) wie ChatGPT zur Erstellung oder Optimierung von Bewerbungsunterlagen ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Es gibt derzeit kein Gesetz, das den Einsatz solcher Werkzeuge explizit verbietet. Dennoch sollten Bewerber die potenziellen Risiken und juristischen Fallstricke kennen.

1. Die Pflicht zur Wahrhaftigkeit (Art. 321a OR)

Der wichtigste Grundsatz im Bewerbungsprozess ist die Wahrheitspflicht. Auch wenn ein Bewerbungsverhältnis noch kein Arbeitsverhältnis ist, gilt:

  • Falsche Angaben sind verboten: Ihre Bewerbung darf keine falschen oder irreführenden Angaben zu Ihren Qualifikationen, Zeugnissen oder Erfahrungen enthalten. Wenn die KI Fakten erfindet ("Halluzinationen"), ist dies Ihre Verantwortung.
  • Irreführung: Die KI mag Ihren Lebenslauf stilistisch verbessern, doch sie darf keine Kompetenzen vortäuschen, die Sie nicht besitzen. Eine schwere Täuschung kann später eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Art. 337 OR), selbst wenn der Vertrag bereits unterzeichnet ist.

2. Ghostwriting vs. Tool-Einsatz

Juristisch wird oft zwischen zwei Arten der Unterstützung unterschieden:

  • Erlaubte Unterstützung (Tool-Einsatz): Die KI wird als Schreib- und Korrekturwerkzeug genutzt, um die Formulierungen zu verbessern, Abschnitte umzuschreiben oder eine Gliederung zu erstellen. Der Inhalt, die Fakten und die Schlussredaktion bleiben in Ihrer Hand. Dies ist unbedenklich.
  • Verdecktes Ghostwriting (Potenziell problematisch): Wenn Sie die KI die Bewerbung komplett und unreflektiert generieren lassen, kann dies als Täuschungsversuch interpretiert werden. Der Arbeitgeber möchte wissen, wer Sie sind und wie Sie sich ausdrücken. Verschweigen Sie den KI-Einsatz, wird das vom Arbeitgeber oft als Mangel an persönlicher Authentizität wahrgenommen – auch wenn es juristisch schwer zu ahnden ist, falls die Fakten stimmen.

3. Urheberrecht und Datenschutz

  • Urheberrecht: Der generierte Text ist in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt, da die KI kein Mensch ist. Sie dürfen den Output frei verwenden.
  • Datenschutz: Geben Sie in die KI-Tools keine sensiblen Daten ein (z. B. vollständige Adressen, Referenzkontakte oder interne Informationen des früheren Arbeitgebers). Diese Daten könnten zur Schulung der KI verwendet werden. Beachten Sie die AGB der jeweiligen KI-Anbieter.

Fazit

Der Einsatz von KI ist legal, aber die Authentizität und die Wahrheit der Bewerbung bleiben die Verantwortung des Bewerbers.

JUSTIS Tipp

Nutzen Sie KI als Korrektor und Styling-Werkzeug, aber nie als Ghostwriter für den Inhalt. Führen Sie immer eine Fakten- und Plausibilitätskontrolle der generierten Texte durch, um fehlerhafte Informationen oder "Halluzinationen" der KI auszuschliessen. Verschweigen Sie den Einsatz, kann dies das Vertrauensverhältnis zum zukünftigen Arbeitgeber belasten.

Gepostet am 9. Dezember 2025