Betreibungsregisterauszug: Inhalt, Bestellung und Fristen

Bei der Wohnungssuche, für einen Kredit oder ausnahmsweise bei einer Bewerbung wird häufig ein Betreibungsregisterauszug verlangt. Das Dokument ist jedoch kein schweizweiter Bonitätsnachweis: Es zeigt die Angaben des ausstellenden Betreibungsamts und beweist nicht, dass jede aufgeführte Forderung berechtigt ist. Wer Inhalt, Zeitraum und Bestellweg kennt, kann den Auszug richtig einordnen und bei einem Fehler oder einer ungerechtfertigten Betreibung gezielt handeln.

Blanke Betreibungsregisterauszüge in blauen Ablagen neben einem Hausschlüssel und Münzen.

Auf einen Blick

  • Der Standardauszug erfasst nur den Betreibungskreis des ausstellenden Amts. Nach einem Umzug können zusätzliche Auszüge früherer Wohnorte nötig sein.

  • Der schriftliche Auszug kostet bundesweit CHF 17, mit normaler Zustellung CHF 18 und eingeschrieben CHF 22.

  • Ein Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung vorläufig, macht den Eintrag aber nicht automatisch unsichtbar. Dafür bestehen eigene Verfahren.

Was ist ein Betreibungsregisterauszug?

Der Auszug ist eine amtliche Auskunft aus den Registern eines Betreibungsamts. Er zeigt, welche Betreibungen gegen eine Person oder ein Unternehmen im erfassten Zeitraum beim ausstellenden Amt eingeleitet wurden. Weil eine Betreibung auf Begehren der Gläubigerseite eingeleitet wird, ohne dass das Betreibungsamt die Forderung inhaltlich prüft, beweist ein Eintrag allein nicht, dass die Forderung tatsächlich besteht.

Der aktuelle amtliche Standardhinweis nennt auch eingestellte Betreibungen und solche, die wegen Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr fortgesetzt werden können. Zudem erscheinen die Zahl und der Gesamtbetrag der beim betreffenden Amt verzeichneten, noch nicht getilgten Pfändungsverlustscheine der letzten 20 Jahre sowie bestimmte Angaben zu Konkursverfahren. Konkursverlustscheine werden im Standardauszug dagegen nicht aufgeführt.

Welche Angaben fehlen im Standardauszug?

Nicht aufgeführt werden insbesondere Betreibungen, welche die Gläubigerseite zurückgezogen hat, die gerichtlich aufgehoben wurden oder die aufgrund von Artikel 8a Absatz 3 SchKG Dritten nicht bekannt gegeben werden dürfen. Auch Betreibungen aus einem anderen Betreibungskreis fehlen.

Der Auszug ist deshalb kein schweizweites Register. Er enthält grundsätzlich die Angaben des ausstellenden Amts. Hat die betroffene Person in den vergangenen fünf Jahren in einem anderen Betreibungskreis gewohnt oder hatte ein Unternehmen dort seinen Sitz, sollte auch beim früher zuständigen Amt ein Auszug eingeholt werden.

Wie bestelle ich meinen Auszug?

Zuständiges Betreibungsamt

Wenden Sie sich grundsätzlich an das Betreibungsamt Ihres Wohnsitzes; für Unternehmen ist der Sitz massgebend. Über den Betreibungsschalter des Bundes finden Sie das zuständige Amt. Ob eine Bestellung am Schalter, per Post oder über einen kantonalen Onlinedienst möglich ist und welche Identitätsnachweise nötig sind, richtet sich nach dem Angebot des Amts.

Kosten und Zustellung

Die Gebühr ist bundesrechtlich festgelegt: Ein schriftlicher Betreibungsregisterauszug kostet CHF 17. Bei Zustellung per Post, Fax oder elektronisch sind es insgesamt CHF 18, bei eingeschriebener Post CHF 22. Private Vermittlungsplattformen können zusätzliche Kosten verlangen; prüfen Sie deshalb, ob Sie direkt beim zuständigen Amt bestellen.

Wer darf einen Auszug über eine andere Person verlangen?

Nach Artikel 8a SchKG darf eine Drittperson Einsicht nehmen, wenn sie ein Interesse glaubhaft macht. Ein solches Interesse gilt insbesondere als glaubhaft, wenn die Anfrage unmittelbar mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zusammenhängt. Das trifft regelmässig auf eine Vermietung, einen Kredit oder ein anderes Geschäft mit finanziellem Risiko zu. Reine Neugier genügt nicht.

Das Einsichtsrecht nach SchKG beantwortet noch nicht jede datenschutzrechtliche Frage. Die verlangende Stelle darf nur zweckmässige und verhältnismässige Daten bearbeiten. Wer den eigenen Auszug selbst einreicht, weiss zudem, welche konkrete Fassung weitergegeben wird.

Arbeitgeber

Arbeitgeber dürfen Betreibungsregisterauszüge nach den Hinweisen des EDÖB nicht systematisch verlangen. Ein Auszug kommt nur infrage, wenn die konkrete Stelle besonderes Vertrauen voraussetzt oder den Umgang mit Kundenkonten, Kasse, Tresor, wertvollen Waren oder hohen Geldbeträgen umfasst. Die betroffene Person muss transparent informiert, der Zugriff beschränkt und das Dokument gelöscht werden, sobald es nicht mehr benötigt wird.

Wie lange ist eine Betreibung sichtbar?

Zwei Regeln dürfen nicht vermischt werden. Der amtliche Hinweis auf dem Standardauszug sagt, dass dieser alle in den vergangenen fünf Jahren beim ausstellenden Amt eingeleiteten Betreibungen enthält. Art. 8a Absatz 4 SchKG bestimmt daneben, dass das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens erlischt. Die Frist läuft somit nicht pauschal fünf Jahre ab Zustellung des Zahlungsbefehls.

Das Ende der Bekanntgabe an Dritte bedeutet auch nicht zwingend, dass sämtliche Registerdaten physisch gelöscht sind. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können bei einem hängigen Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin einen Auszug verlangen.

Bezahlte und bestrittene Betreibungen

Eine Zahlung macht die Betreibung nicht automatisch unsichtbar. Kennt das Betreibungsamt die vollständige Zahlung, erscheint sie grundsätzlich mit dem Vermerk «bezahlt». Zahlen Sie direkt an die Gläubigerseite, sollten Sie sicherstellen, dass diese die Zahlung dem Amt mitteilt oder die Betreibung zurückzieht. Ein Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung vorläufig, entfernt sie aber ebenfalls nicht automatisch aus dem Auszug.

Was tun bei einem Fehler?

Prüfen Sie zuerst Betreibungsnummer, Gläubigerseite, Betrag, Status und die zuständige Person oder Firma. Offensichtliche Registerfehler können Sie beim Betreibungsamt mit Belegen beanstanden. Gegen eine gesetzeswidrige oder sachlich nicht gerechtfertigte Verfügung des Amts steht grundsätzlich die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde offen; die Frist beträgt meist zehn Tage ab Kenntnis der Massnahme.

Ein Streit darüber, ob die Forderung besteht, ist etwas anderes als ein Registerfehler. Das Betreibungsamt entscheidet nicht über die materielle Berechtigung der Forderung. Dafür gelten Rechtsvorschlag und je nach Lage gerichtliche Verfahren.

Was tun bei einer ungerechtfertigten Betreibung?

Erheben Sie gegen einen unberechtigten Zahlungsbefehl innert zehn Tagen Rechtsvorschlag. Frühestens drei Monate nach dessen Zustellung können Sie beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen. Das Gesuch kostet CHF 40 und kann seit 1. Januar 2026 während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden. Die genauen Voraussetzungen und Alternativen erklären wir im Rechtstipp «Grundlose Betreibungen und Einträge im Betreibungsregister».

Verwenden Sie den Ausdruck «Löschung» vorsichtig. Je nach Situation geht es rechtlich um einen Rückzug, eine gerichtliche Aufhebung, die Berichtigung falscher Daten oder darum, dass eine Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird.

Wo JUSTIS unterstützen kann

Hinter einem Betreibungsregistereintrag kann eine miet-, arbeits- oder vertragsrechtliche Streitigkeit stehen. Bestreiten Sie die Grundforderung selbst – also ob oder in welcher Höhe sie aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis besteht –, kann JUSTIS Sie bei der rechtlichen Abwehr unterstützen, sofern der Streit in einen versicherten Rechtsbereich fällt und die weiteren Vertragsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ist die Grundforderung dagegen unbestritten, liegt kein versicherter Inkasso- oder Betreibungsfall vor. Das gilt auch dann, wenn lediglich Inkassokosten beanstandet werden oder das Vorgehen der Inkassostelle nicht vollständig korrekt erscheint. JUSTIS unterstützt Sie in dieser Situation mit einer Rechtsauskunft. Diese hilft Ihnen, die Forderung und das weitere Vorgehen einzuordnen und die nächsten Schritte selbst umzusetzen. Nicht übernommen werden die Schuld, Inkasso- oder Betreibungskosten und eine weitergehende Interessenvertretung.

Können Sie eine anerkannte Forderung nicht bezahlen, wenden Sie sich frühzeitig an die Gläubigerseite und an eine Budget- oder Schuldenberatungsstelle.

Melden Sie sich deshalb frühzeitig, bevor Sie eine Klage einreichen oder eine externe Vertretung beauftragen. Die amtlichen Formulare und die aktuelle Weisung zur Nichtbekanntgabe finden Sie beim Bundesamt für Justiz. Hinweise zu Auszügen im Arbeitsverhältnis veröffentlicht der EDÖB.

JUSTIS Tipp
Auszug und Verfahrensstand genau prüfen

Bestellen Sie vor einer wichtigen Bewerbung zuerst einen eigenen aktuellen Auszug. Prüfen Sie Betreibungsnummer, Gläubigerseite, Betrag und Status und denken Sie nach einem Umzug an frühere Betreibungskreise. Ist eine Forderung bestritten, erheben Sie rechtzeitig Rechtsvorschlag und bewahren Sie Zahlungsbefehl, Korrespondenz und Belege auf. Bei einer ungerechtfertigten Betreibung kann ein Gesuch um Nichtbekanntgabe oder ein gerichtliches Vorgehen infrage kommen. Melden Sie sich frühzeitig bei JUSTIS; eine allfällige Deckung richtet sich nach Ihrem Vertrag und dem konkreten Streit.

Gepostet am 27. August 2026