Monatelanger Baulärm, Staub, blockierte Eingänge: Müssen Mietende solche Belastungen hinnehmen oder besteht ein Recht auf Mietzinsreduktion? Und wie geht man am besten vor?
Auf einen Blick
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Mietende haben bei erheblichem Umbau-Lärm und Staub ein Recht auf Mietzinsreduktion – die Höhe richtet sich nach dem Ausmass der Beeinträchtigung. Ein schriftliches Gesuch per Einschreiben während der Umbauzeit ist notwendig, idealerweise mit konkreten Angaben zu Zeitpunkt und Art der Störung. Führen Sie ein Umbautagebuch mit Fotos, um spätere Forderungen belegen zu können – vor allem, wenn der Vermieter nicht reagiert.
Mietzinsreduktion bei Umbau: Ihre Rechte als Mieter:in
Wenn Lärm, Staub, Schmutz oder andere Belastungen durch einen Umbau die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen, haben Mietende gemäss Schweizer Mietrecht Anspruch auf eine angemessene Mietzinsreduktion. Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung nicht unerheblich ist und während der Mietdauer stattfindet.
So gehen Sie richtig vor
Reichen Sie Ihr Gesuch schriftlich und per Einschreiben beim Vermieter ein – und zwar während der Bauarbeiten. Beschreiben Sie konkret:
- welche Einschränkungen bestehen (z. B. Lärm, Dreck, verschlossene Türen)
- zu welchen Zeiten die Störungen auftreten
- welche Auswirkungen diese auf Ihre Nutzung der Wohnung haben
Eine passende Vorlage bietet der Mieterverband auf seiner Website.
Was tun bei Ablehnung durch den Vermieter?
Lehnt der Vermieter Ihre Forderung ab, sollten Sie zunächst abwarten: Erst nach Abschluss der Bauarbeiten lässt sich der Umfang der Beeinträchtigung objektiv beurteilen. Dann können Sie nachträglich eine Mietzinsreduktion verlangen – mit Unterstützung der Schlichtungsbehörde oder des Mieterverbandes.
Dokumentation ist entscheidend
Führen Sie ein Umbautagebuch, in dem Sie sämtliche Störungen notieren – mit Datum, Uhrzeit und Art der Beeinträchtigung. Ergänzen Sie diese Notizen idealerweise mit Fotos oder kurzen Videos. Diese Unterlagen helfen bei späteren Verhandlungen oder rechtlichen Schritten.
Pflichten des Vermieters während des Umbaus
Eigentlich müsste der Vermieter vor Beginn der Bauarbeiten über Art, Dauer und Umfang informieren. Tut er dies nicht oder nur unzureichend, dürfen Sie schriftlich nachfragen. Er ist verpflichtet, die Auswirkungen für Mietende möglichst gering zu halten.
Wichtig sind eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter und eine lückenlose Dokumentation. Auch wenn der Anspruch nicht sofort durchsetzbar ist: Mit einer guten Beweisführung sichern Sie sich die Chance auf eine faire Mietzinsreduktion.
Gepostet am 29. September 2016