Haben Sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses noch kein Arbeitszeugnis erhalten, können Sie mit diesem Musterbrief beim Arbeitgeber ein vollständiges Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) oder eine einfache Arbeitsbestätigung anfordern. Nach Art. 330a OR dürfen Arbeitnehmende jederzeit ein Zeugnis verlangen. Die Vorlage setzt dem Arbeitgeber eine Bearbeitungsfrist von 10 Tagen und eignet sich für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in der Schweiz.
Verwenden Sie die Vorlage, wenn Ihr privatrechtliches Arbeitsverhältnis beendet ist und Sie vom Arbeitgeber noch kein Arbeitszeugnis oder keine Arbeitsbestätigung erhalten haben. Bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen, beispielsweise bei einer Verwaltung oder einem staatlichen Unternehmen, können besondere Regeln gelten.
Nach Art. 330a OR können Arbeitnehmende jederzeit ein Zeugnis verlangen: während des Arbeitsverhältnisses als Zwischenzeugnis und nach dessen Ende als Schlusszeugnis. Der Anspruch besteht nicht nur dann, wenn der Arbeitgeber von sich aus ein Zeugnis angekündigt hat.
Wählen Sie im Formular nur eine der beiden Varianten. Für Bewerbungen ist in der Regel das Vollzeugnis aussagekräftiger.
Ein Vollzeugnis soll vollständig, klar und wahrheitsgetreu sein. Es muss die wesentlichen Tätigkeiten sowie eine aussagekräftige Beurteilung von Leistung und Verhalten enthalten. Es soll wohlwollend formuliert sein, ohne die Wahrheitspflicht zu verletzen. Versteckte oder zweideutige Aussagen sind nicht zulässig.
Nein. Die im Musterbrief genannte Frist von 10 Tagen ist eine angemessene, selbst gesetzte Bearbeitungsfrist und keine gesetzliche Frist. Je nach Komplexität der Tätigkeit kann die Ausstellung mehr Zeit beanspruchen. Deshalb fordert der Brief den Arbeitgeber auf, andernfalls einen konkreten Ausstellungstermin mitzuteilen.
Erinnern Sie den Arbeitgeber schriftlich und setzen Sie nochmals eine kurze Frist. Bleibt auch diese Aufforderung erfolglos oder ist das ausgestellte Zeugnis unvollständig, unrichtig oder missverständlich, holen Sie eine Rechtsauskunft ein. Der Anspruch verjährt nach der Orientierung des SECO grundsätzlich zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; warten Sie trotzdem nicht unnötig lange.
Kein Konto?