Ist Ihr Lohn trotz Fälligkeit nicht eingegangen, sollten Sie zuerst prüfen, ob ein Bank- oder Administrationsfehler vorliegt. Bleibt die Zahlung nach einer mündlichen Nachfrage aus, fordern Sie den Arbeitgeber mit dieser ersten Mahnung schriftlich zur Zahlung auf.
Die Vorlage bezeichnet den betroffenen Lohnzeitraum und den ausstehenden Bruttolohn. Sie setzt ein konkretes Zahlungsdatum und verlangt neben der geschuldeten Nettozahlung auch die zugehörige Lohnabrechnung.
Tragen Sie den vertraglich geschuldeten Bruttolohn ein. Der Arbeitgeber muss daraus die korrekten Sozialversicherungs- und weiteren zulässigen Abzüge berechnen und Ihnen den Nettolohn auszahlen. Kontrollieren Sie den Betrag anhand des Arbeitsvertrags und vorhandener Lohnabrechnungen.
Setzen Sie ein eindeutiges Datum, das dem Arbeitgeber eine kurze, realistische Reaktionszeit lässt. Häufig werden fünf bis zehn Tage gewählt. Entscheidend ist, dass die Frist klar bestimmt und die Mahnung nachweisbar zugestellt wird.
Bezahlt der Arbeitgeber innerhalb der Frist nicht, können Sie eine zweite Mahnung senden und weitere rechtliche Schritte prüfen.
Massgeblich sind Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag. Fehlt eine andere Regelung oder Übung, ist der Lohn nach Art. 323 OR grundsätzlich am Ende jedes Monats auszurichten.
Die Mahnung dokumentiert die offene Forderung, fordert eine unverzügliche Leistung und schafft einen wichtigen Nachweis für spätere Schritte. Ein eingeschriebener Brief oder eine persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung erleichtert den Nachweis des Zugangs.
Bei Zahlungsverzug sieht Art. 104 OR grundsätzlich einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr vor, sofern nicht ein anderer Satz gilt. Ab welchem Datum der Zins läuft, hängt insbesondere von Fälligkeit, vertraglichem Zahlungstermin und Verzugseintritt ab. Die erste Vorlage beziffert den Zins deshalb noch nicht.
Bleibt die Zahlung aus, senden Sie eine zweite schriftliche Mahnung. Danach kommen insbesondere Betreibung oder eine arbeitsrechtliche Klage infrage. Stellen Sie die Arbeit nicht eigenmächtig ein und kündigen Sie nicht fristlos, ohne die Voraussetzungen vorgängig rechtlich prüfen zu lassen.
Lohnforderungen verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Korrespondenz, Mahnungen und Zustellnachweise vollständig auf.
Versicherte können sich an JUSTIS wenden, wenn der Arbeitgeber die Lohnforderung bestreitet oder trotz Mahnung nicht bezahlt. JUSTIS prüft die Unterstützung im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes.
Diese Vorlage dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
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