Rechtliche Hinweise zur zweiten Lohnmahnung
Lohnforderung und Verzugszins
Der Arbeitgeber muss den fälligen Lohn bezahlen und korrekt abrechnen. Bei Verzug beträgt der gesetzliche Verzugszins grundsätzlich 5 Prozent pro Jahr. Beginn und Berechnungsgrundlage müssen im Einzelfall anhand des Vertrags, des Fälligkeitstermins und der bisherigen Mahnungen geprüft werden.
Betreibung oder arbeitsrechtliche Klage
Nach Ablauf der letzten Frist kann die Lohnforderung betrieben oder gerichtlich geltend gemacht werden. Erhebt der Arbeitgeber Rechtsvorschlag oder bestreitet er die Forderung, muss der Bestand und die Höhe der Forderung in einem geeigneten gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden.
Nicht vorschnell die Arbeit niederlegen
Bei erheblichen Lohnrückständen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Arbeitsniederlegung zulässig sein. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab. Eine unberechtigte Arbeitsverweigerung kann schwerwiegende Folgen haben. Lassen Sie sich deshalb vorher beraten.
Fristlose Kündigung nur nach Prüfung
Eine fristlose Kündigung durch die arbeitnehmende Person ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig. Grössere und wiederholte Lohnausstände oder Zahlungsunfähigkeit können relevant sein; Art. 337a OR betrifft insbesondere die fehlende Sicherstellung bei Zahlungsunfähigkeit. Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung kann Schadenersatzfolgen auslösen.
Hinweise auf Insolvenz
Bestehen Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs, handeln Sie rasch. Neben der Durchsetzung der Lohnforderung kann eine Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung relevant werden. Lassen Sie Fristen und Voraussetzungen umgehend prüfen.
Versicherte können sich an JUSTIS wenden, wenn der Arbeitgeber die Lohnforderung bestreitet oder trotz Mahnung nicht bezahlt. JUSTIS prüft die Unterstützung im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes.
Diese Vorlage dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.