Gesundheit

Zuletzt aktualisiert am 19. Mai 2021

Coronavirus: Regeln und Verbote des Bundes

Seit dem 11. März gilt das Coronavirus als Pandemie. Der Bund ermahnt die Bevölkerung, zu Hause zu bleiben, insbesondere Personen über 65 Jahre. Menschenansammlungen über fünf Personen sind verboten. JUSTIS hat für Sie die aktuellen Massnahmen und Regeln zusammengefasst.

Stand: 20.3.2020, wird laufend angepasst.

Verhaltensanweisungen der Behörden

Bleiben Sie zu Hause, insbesondere wenn Sie krank oder über 65 Jahre alt oder älter sind. Es sei denn, Sie müssen zur Arbeit gehen und können nicht von zu Hause aus arbeiten, oder Sie müssen zum Arzt oder zur Apotheke gehen, oder Sie müssen Lebensmittel einkaufen oder jemandem helfen.

Zitat Bundesrat Alain Berset: «Wir sind fast bei einer Ausgangssperre, aber wir machen keine Spektakelpolitik.»

Massnahmen und Regeln zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus auf einen Blick

Verschärfte Kontaktregeln

  • Zwingend immer zwei Meter Abstand halten: im öffentlichen Raum, am Arbeitsplatz, in Gruppen
  • Verschärfte Kontaktregel (social distancing): keine Gruppen über fünf Personen und mit weniger als zwei Metern Abstand zueinander, sonst drohen Ordnungsbussen bis zu 100 Franken
  • Zug, Bus und Tram möglichst meiden oder nicht zu Stosszeiten benutzen

Hygieneregeln

Verhalten bei Fieber und Husten

  • Selbstisolation: bei Fieber und Husten isoliert zu Hause bleiben; nach dem Abklingen der Symptome weitere 24 Stunden isoliert zu Hause bleiben → mehr Infos
  • Selbstquarantäne: bei Kontakt mit einer Person, die am Coronavirus erkrankt ist, fünf Tage zu Hause bleiben; in dieser Zeit jeglichen Kontakt mit anderen Personen meiden → mehr Infos
  • Nie eine Notfallstation oder Arztpraxis ohne Voranmeldung aufsuchen

Einschränkungen des öffentlichen Lebens

  • Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen sind verboten.
  • Alle Schulen und Ausbildungsstätten bleiben bis am 19. April 2020 geschlossen; ausgenommen von der Regelung sind Kinderkrippen. Die Kantone müssen für Kinder, die privat nicht betreut werden können, Betreuungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Erst wenn die Betreuung gewährleistet ist, dürfen die Krippen schliessen.
  • Ebenfalls zu sind bis am 19. April 2020: Non-Food-Läden, Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe (Museen, Vereine, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Zoos, Sportzentren, Schwimmbäder und Skigebiete), aber auch Coiffeursalons, Massage-, Tattoo- und Kosmetikstudios. Offen bleiben Hotels, Post und Banken, Take-aways , Betriebskantinen, Bäckereien, Metzgereien, Hofläden, Kioske, Tankstellen- und Tierfuttershops, Geschäfte für Hygiene- und Papeterieartikel.

Infoline Coronavirus des Bundes:
+41 58 463 00 00
Täglich 24 Stunden
Informationen: www.bag-coronavirus.ch

Kampagne «So schützen wir uns» des BAG → Infoblatt

Mehr ìnformationen → Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer

Gepostet am 2. März 2020